Pressemitteilung 2008/12/20 +++ Änderungen im Aktiengesetz geplant

Die Aktiengesellschaften sollen einen stabileren und modernern Rahmen erhalten. Das Bundeskabinett hat daher am 05.11.2008 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) beschlossen, der nachfolgende Eckpunkte vorsieht.

Der Bundesrat hat in seiner 853 Sitzung am 19.12.2008 (Drucksache 847/08) jedoch einige Änderungen vorgeschlagen, die insbesondere eine effektive Bekämpfung der "räuberischen Aktionärsklagen" vorsehen. So soll die Eingangszuständigkeit für Freigabe- und Hauptsacheverfahren auf die Oberlandesgerichte verlagert werde. Auf das Abhilfeverfahren beim Ausgangsgericht könne verzichtet werden. Für Nichtigkeitsklagen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse soll nach dem Willen der Länder künftig eine Frist gelten. Auch die Nebenintervention bei Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen müsse eingeschränkt werden. Weitere Änderungsvorschläge betreffen die Pflichtinformation im Vorfeld der Hauptversammlung, Sicherheitsstandards bei der elektronischen Kommunikation, die Vollmachtserteilung und das Depotstimmrecht.
Die endgültige Gesetzesvorlage bleibt also abzuwarten.

Eckpunkte Gesetzesvorlage der Bundesregierung:

1) Maßnahmen gegen missbräuchliche Aktionärsklagen

• Die Interessenabwägung, die die Gerichte bei der Freigabeentscheidung treffen müssen, wird gesetzlich präzisiert. Dadurch erhalten die Gerichte eine klare Entscheidungslinie, um legitime von missbräuchlichen Anfechtungsklagen trennen zu können. Außerdem ist vorgesehen, dass Aktionäre mit geringem Aktienbesitz (unter 100 Euro Nennbetrag), die weniger gravierende Gesetzes- oder Satzungsverstöße geltend machen, gegen die überwiegende Mehrheit der anderen Aktionäre Hauptversammlungsbeschlüsse nicht mehr aufhalten können. Sie können nur Schadensersatz beanspruchen.
• Wesentliches Druckmittel der Anfechtungskläger ist die Verzögerung der Umsetzung wichtiger Beschlüsse. Deshalb setzt der Entwurf auf weitere Beschleunigung des Freigabeverfahrens.
• Mit verschiedenen weiteren verfahrensrechtlichen Regelungen wird eine Verzögerung der als Eilverfahren konzipierten Freigabeverfahren verhindert.

2) Erleichterung der Stimmabgabe
Künftig können Aktiengesellschaften bei Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung moderne Medien in weitaus größerem Umfang als bisher nutzen. Künftig kann die Aktiengesellschaft ihren Aktionären in der Satzung das Recht einräumen, sich zur Hauptversammlung online zuzuschalten.
Verbessert wird auch die Nutzung neuer Medien bei der Information der Aktionäre vor und während der Hauptversammlung. Der Gesetzentwurf beinhaltet folgende Eckpunkte:
• Börsennotierte Gesellschaften müssen die hauptversammlungsrelevanten Unterlagen (z. B. die Tagesordnung oder Anträge zur Beschlussfassung) alsbald nach der Einberufung auf der ihrer Internetseite veröffentlichen.
• Die Hauptversammlung kann entscheiden, ob sie den (kostenintensiven) Papierversand bevorzugt oder die Kreditinstitute die Mitteilungen in elektronischer Form z. B. über elektronische Postfächer übermitteln sollen.
• Statt die Unterlagen in Papierform in den Geschäftsräumen auszulegen (wo man als Aktionär ohnehin kaum hinkommt) und auf Verlangen Abschriften zu erteilen, können die Aktiengesellschaften die Unterlagen auf ihrer Internetseite veröffentlichen. In der Hauptversammlung selbst müssen dann keine Papierunterlagen mehr ausgelegt werden.

3) Verbesserung der Präsenz in der Hauptversammlung
Neben der Option für eine Online-Teilnahme an der Hauptversammlung enthält der Gesetzentwurf weitere Maßnahmen, die den Aktionären die aktive Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern. Statt einen Vertreter zu beauftragen, kann der Aktionär auch per Briefwahl von seinem Stimmrecht Gebrauch machen - vorausgesetzt, die Satzung der Gesellschaft lässt dies zu.
Eine große Vereinfachung für die Unternehmen bringt die Reform sämtlicher Fristen im Vorfeld der Hauptversammlung. Die neue Regelung behandelt alle Fristen und Termine nach dem gleichen Schema - sie rechnen u.a. künftig alle von der Hauptversammlung zurück.
Außerdem wird das sog. Depotstimmrecht der Banken grundlegend dereguliert und flexibilisiert. Das macht es für den Aktionär sehr viel attraktiver, eine Bank zur Stimmrechtsvertretung zu bevollmächtigen.

4) Deregulierung bei der Sachgründung

Schließlich vereinfacht der Entwurf die Kapitalaufbringung von Aktiengesellschaften und verringert so den Verwaltungsaufwand bei den Gesellschaften. Künftig kann bei der Sachgründung auf eine externe Werthaltigkeitsprüfung z. B. von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die auf einem geregelten Markt gehandelt werden, verzichtet werden, wenn diese mit dem Durchschnittskurs der letzten drei Monate bewertet werden.



Quelle: BMJ-PM v. 05.11.2008; BR-PM 198/2008


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 12/2008