Pressemitteilung 2008/03/16 +++ Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften beschlossen

16.03.2008 (mw) - Der Bundesrat hat in seiner 842. Sitzung am 14. März 2008 beschlossen, dass vom Deutschen Bundestag am 22. Februar 2008 verabschiedeten Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften zu billigen (BR-Drucks. 129/08).

Mit dem Gesetz wird mithin das Waffengesetzes und das Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung den Anforderungen aus dem internationalen Bereich (VN-Schusswaffenprotokoll, VN-Instrument zum Markieren und Nachverfolgen von Kleinwaffen und leichten Waffen) in innerstaatliches Recht umgesetzt.

Insbesondere enthält das Gesetz folgende Regelungen:
- Das Führen von Anscheinswaffen wird grundsätzlich untersagt und als Ordnungswidrigkeit geahndet.
- Der Transport von Anscheinswaffen vom Erwerbsort zu oder zwischen befriedetem Besitztum ist nur in einem verschlossenen Behältnis gestattet.
- Das Führen von Hieb- und Stoßwaffen sowie bestimmten Messern (Einhandmessern und feststehenden Messern mit einer Klingenlänge von über 12 cm) wird verboten, sofern hierfür kein berechtigtes Interesse geltend gemacht wird.
- Distanz-Elektroimpulsgeräte (auf dem Markt v. a. unter der Bezeichnung „Air-Taser“ bekannt und erhältlich) werden wegen ihres spezifischen Gefährdungs- und Missbrauchspotenzials verboten. Ausgenommen hiervon sind u. a. die in der Hundeausbildung eingesetzten Elektroreizgeräte.
- Das sog. „Erbenprivileg“, läuft am 1. April 2008 aus. Wer nach diesem Zeitpunkt Schusswaffen erbt, muss ein Blockiersystem anbringen lassen, dass die weitere Verwendung als Schusswaffe ausschließt. Für Sportschützen, Jäger und Sammler, die bereits berechtigt Waffen besitzen, gilt die Blockierpflicht für Erbwaffen nicht. Für Schusswaffenmodelle, für die kein angemessenes technisches Blockiersystem vorhanden ist, gibt es Ausnahmen.
- Einführung einer Stellvertretererlaubnis für den gewerblichen Umgang mit Schusswaffen und Munition.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 2008/03