Pressemitteilung 2008/02/27 +++ EU Richtlinie für grenzüberschreitende Mediation verabschiedet

27.02.2008 (mw) – Am heutigen Tag hat der europäische Rat der Justizministerminister in Brüssel den Vorschlag für eine „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen“ beschlossen (sog. Mediationsrichtlinie). Das Europäische Parlament hat bereits signalisiert, dass es der Einigung des Rates zustimmen wird. Daher ist mit einem Inkrafttreten der Richtlinie bis Mitte 2008 zu rechnen. Nach ihrem Inkrafttreten haben die Mitgliedsstaaten drei Jahre Zeit zur Umsetzung der Richtlinie.

„Durch die einheitliche Regelung werden grenzüberschreitende Mediationsverfahren in den Statten der EU attraktiver“, so Rechtsanwalt und Mediator Marc Y. Wandersleben, Partner der Kanzlei BRENNECKE & PARTNER. „Denn haben sich Parteien auf die Mediation geeinigt, sind sie künftig besser vor Rechtsverlust durch Verjährung geschützt, da aus Mediationsvereinbarungen zukünftig vollstreckt werden kann, wenn die Vereinbarung auf Antrag und Zustimmung beider Parteien für vollstreckbar erklärt wird; wobei für Dänemark eine Ausnahme gilt. Im Falle des Scheiterns der Mediation kann sich zudem in einem anschließenden Prozess auf die Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens berufen werden“, so Mediator Wandersleben.

Die Richtlinie enthält bewusst keine umfassenden Regelungen zum Mediationsverfahren selbst oder zur Zulassung von Mediatoren. Ziel der Richtlinie ist vielmehr, den erfolgreichen Verlauf der Mediation trotz unterschiedlicher Rechtssysteme der EU-Staaten zu fördern. Denn die Mediation soll eine gleichwertige Alternative zu grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren darstellen, die und langwierige kostenintensive Gerichtsverfahren

Entsprechend dem Vertrag von Nizza gilt die Richtlinie nur in grenzüberschreitenden Streitigkeiten. Also für Mediationen, bei denen die Konfliktparteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten haben, oder aber wenn nach einer im Inland erfolgten Mediation später ein Gericht in einem anderen Mitgliedsstaat angerufen wird. Bisher musste sich eine Partei genau überlegen, ob sie wirklich einen Mediationsversuch in grenzüberschreitenden Streitigkeiten aufnehmen sollten, da aufgrund der unterschiedlichen Rechtsysteme in den EU-Statten befürchtet werden musste, dass während des Verfahrens Verjährungsfristen ablaufen könnten und sie deswegen später nicht mehr den Rechtsweg beschreiten konnte.

Die Richtlinie stellt es den Mitgliedsstaaten frei, die Bestimmungen auch auf innerstaatliche Mediationsverfahren anzuwenden.


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