Pressemitteilung 2007/11/19 +++ Diskussionsentwurf des Bundesjustizministeriums zur Musterwiderrufsbelehrung absolut unzureichend

(sts) Mit einem Rundschreiben hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) nach 5 Jahren Bearbeitungszeit nunmehr einen neuen Diskussionsentwurf zur Musterwiderrufsbelehrung vorgelegt (Download unter http://www.bmj.bund.de).

Bereits die Einleitung zeigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Stephan Schmidt – Partner der Kanzlei BRENNECKE & PARTNER Rechtsanwälte – jedoch, dass das Ministerium den Ernst der Lage offensichtlich immer noch nicht erkannt hat. Die praktisch flächendeckende Feststellung der Rechtswidrigkeit des bisherigen Musters durch die Gerichte (unter anderem durch die Oberlandesgerichte Hamm, Hamburg, Frankfurt und Köln) und die entsprechende Kritik im Schrifttum wird vom BMJ mit der Bemerkung „Von einigen Gerichten und teilweise im Schrifttum..“ abgetan. Dass derzeit eine rechtssichere Gestaltung von Widerrufsbelehrungen faktisch nicht möglich ist, übersieht man im BMJ geflissentlich.

Erfreulicherweise behebt der Entwurf viele der bisherigen Fehler und das BMJ reagiert insoweit auf die geäußerte Kritik.
Die Praxisferne des Ministeriums zeigt sich jedoch in der neu aufgenommen Anordnung für den Bereich des Fernabsatzrechts, in einem Anhang zur Widerrufsbelehrung die folgenden Vorschriften abdrucken zu müssen, um umfassend über den Beginn der Widerrufsfrist zu informieren: § 312c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 BGB-InfoV und § 312e Abs.1 S.1 BGB i.V.m. § 3 BGB-InfoV sowie § 2 BGB-InfoV.

Dies führt zu einer Widerrufsbelehrung mit gut 3 Seiten Text, was selbstverständlich insbesondere im Online-Bereich nicht praktikabel ist und nunmehr gegen die Regelungen des BGB zur Transparenz von allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt. Rechtsanwalt Stephan Schmidt dazu: „Viele unserer Mandanten aus dem Bereich E- und M-Commerce fragen bereits nach, wie eine derartige Belehrung in Internetshops vor Abschluss der Bestellung praktisch untergebracht werden solle. Dies ist in dem meisten Fällen schlichtweg unmöglich.“

Da das Muster wiederum nur in der BGB-InfoV verankert und nicht in das BGB überführt wird, müssen Verwender des Musters zudem weiter damit rechnen, dass Gerichte neue Fehler entdecken und das amtliche Muster erneut für unwirksam erklären, was insbesondere vor dem Hintergrund der erläuterten Intransparenz wahrscheinlich ist. Unternehmer, die das Muster nutzen, sind damit weiterhin nicht vor abmahnwillige Konkurrenten geschützt. Das Ziel, Rechtssicherheit zu schaffen wird durch den neuen BMJ-Entwurf erneut verfehlt.

„Der Entwurf muss nochmals überarbeitet werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Musterwiderrufsbelehrung direkt im BGB zu regeln. Die rechtlich bedenkliche Anordnung zum Abdruck zahlreicher Paragrafen aus dem BGB und der BGB-InfoV im Anhang der Belehrung muss unterbleiben.“, so Rechtsanwalt Stephan Schmidt.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 2007/11


Normen: § 312c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 BGB-InfoV und § 312e Abs.1 S.1 BGB i.V.m. § 3 BGB-InfoV sowie § 2 BGB-InfoV