Pressemitteilung 2007/10/02 +++ Der BGH erklärt sogenannte „bedarfsunabhängige Endrenovierungsklausel“ für unwirksam

(ph/mw) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich nun ein erneutes Mal mit der Frage zu beschäftigen, ob sich der Vermieter auf eine formularmäßige Vereinbarung berufen durfte, die den Mieter beim Auszug zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Zwischen den Parteien wurde im Mietvertrag hinsichtlich der Schönheitsreparaturen ausschließlich die Regelung getroffen, dass bei "Auszug (…) die Wohnung fachgerecht renoviert gem. Anlage zurückzugeben" war. In der Anlage zum Mietvertrag heißt es unter Nr. 10: "Zustand der Mieträume: Die Wohnung wird in einem einwandfrei renovierten Zustand übergeben. Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben. Die Wände sind mit Raufaser tapeziert und weiß gestrichen. Die Türzargen, Fensterrahmen und Heizkörper sind weiß lackiert. Teppichboden ist fachmännisch zu reinigen."

Nachdem das Amtsgericht und das Landgericht die Klausel für wirksam hielten, hat der BGH am 12.09.2007 (AZ: VIII ZR 316/06) die  angegriffenen Klausel für unwirksam erklärt. Dabei ist das Ge insbesondere der Auffassung des Landgerichts entgegengetreten, wonach die angegriffene Klausel so ausgelegt werden könne, das die Mieter Schönheitsreparaturen beim Auszug „nur bei tatsächlichem Bedarf“ durchzuführen hätten. Der BGH stellt fest, dass sich weder aus dem Mietvertrag noch aus Nr. 10 der Anlage entnehmen lässt, dass der Vertrag dem Mieter „Schönheitsreparaturen nur insoweit auferlegt, als nach dem Abnutzungszustand hierfür ein Bedürfnis besteht“. Aus der allein maßgeblichen Sicht eines „durchschnittlichen Mieters“ liegt vielmehr ein Verständnis dahingehend, dass die Wohnung bei Auszug in jedem Fall frisch renoviert sein muss oder jedenfalls seit der letzten Renovierung keine Abnutzungsspuren aufweisen darf. Der BGH sieht daher in der Formularklausel vielmehr eine „uneingeschränkte Endrenovierungsverpflichtung, die den Mieter unan-gemessen benachteiligt“.

Der BGH bleibt mit dieser Entscheidung seiner Linie treu. Er hat bereits mehrfach entschieden, dass Regelungen in Formularmietverträgen über Wohnraum unwirksam sind, wenn sie den Mieter verpflichten, Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben. Eine solche Endrenovierungspflicht benachteiligt den Mieter auch dann unangemessen, wenn – in der Praxis eher die Ausnahme – keine Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen vorliegt.

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Stand: 2007/10