Pressemitteilung 2007/10/01 +++ Der BGH stärkt die Rechte der Vermieter bei Mieterhöhung nach Modernisierung

30.09.2007 (ph) - Auch wenn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sehr oft zu Gunsten des Mieters entscheidet, hat er in einer seiner neuesten Entscheidung vom 19.9.2007 (AZ: VIII ZR 6/07) nun auch die Rechte der Eigentümer gestärkt, indem es auch bei einer kurzfristig angekündigten Modernisierung eine entsprechende Mieterhöhung für rechtens hält.

Im konkreten Fall hatte ein Vermieter einem Mieter mitgeteilt, dass ein Personenaufzug im Gebäude eingebaut werden sollte und nach Abschluss der Arbeiten die Miete voraussichtlich um monatlich 108,08 EUR angehoben wird. Der Mieterverein des Mieters teilte dem Vermieter daraufhin mit, dem Einbau nur dann zuzustimmen, wenn die Miete nicht erhöht würde. Der Fahrstuhl wurde eingebaut und die Hausverwaltung verlangte eine um 107,06 EUR höhere monatliche Miete, die der Mieter nicht zahlte. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass man ihn mindestens drei Monate vorher hätte informieren müssen. Der Mieterverein berief sich hier auf den § 554 Absatz 3, Satz 1 des BGB, in dem es heißt, dass der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen „dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen“ hat.

Der BGH stellte fest, dass selbst eine verspätete Mitteilung eine Mieterhöhung nach § 559 BGB nicht ausschließt. Denn selbst wenn die Mieterhöhung nicht ausgeschlossen ist, wenn gar keine Mitteilung erfolgt, kann eine verspätete Mitteilung schon gar nicht zum Ausschluss führen. Die dreimonatige Ankündigungsfrist dient lediglich dazu, dem Mieter ausreichend Zeit zu geben, sich auf die beabsichtigte (Bau-)Maßnahme einzustellen und sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob er diese dulden und die damit verbundene Mieterhöhung hinnehmen oder von seinem Sonderkündigungsrecht nach § 554 Abs. 3 Satz 2 BGB Gebrauch machen will. Die Frist dient aber nicht dazu, dem Vermieter im Falle einer verspäteten Mitteilung die Umlegung der Kosten einer von ihm durchgeführten Modernisierungsmaßnahme auf die Mieter im Rahmen des § 559 BGB zu versagen.

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