Pressemitteilung 2007/05/04 +++ Grundsatzurteil zum Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Hannover, 04.05.2007 (mw) - Das Arbeitsgericht Osnabrück hat mit Urteil v. 05.02.2007 (Az. 3 Ca 778/06) eine betriebsbedingte Kündigung für unwirksam erklärt, und damit über eine der umstrittensten Anwendungen des Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) entschieden. Im vorliegenden Fall beanstandete der Kläger wegen der altersdiskrimierenden Wirkung die Einteilung nach Altersklassen zur Durchführung der Sozialauswahl.

Rechtsanwalt Dr. Griebenow, Arbeitsrechtler in der Rechtsanwaltskanzlei BRENNECKE & PARTNER stellt hierzu fest: „Diese Entscheidung zeigt die Gratwanderung zwischen der Berücksichtigung der Dauer der Betriebszugehörigkeit und einer Altersdiskrimierung sowie einer handbaren praktischen Anwendung. Es wird nunmehr deutlich, welche Konsequenzen bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses das Gleichbehandlungsgesetz haben kann.“

Dr. Griebenow weist darauf hin, dass die Auswirkungen des Gleichbehandlungsgesetz bereits bei der Einstellung von Mitarbeitern, bei der Mitarbeiterführung und bei der Beendigung von Arbeitsverhältnisses in nahezu allen Unternehmen zu beachten sind. 
"Allen Unternehmen kann nur geraten werden, bei größeren Personalentscheidungen die Anwendbarkeit des AGG zu prüfen, andernfalls wird dies in vielen Fällen kosten- und zeitintensive Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen", so Dr. Griebenow. Ob das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück Bestand haben wird oder ob die Rechtsprechung hier einen anderen Lösungsansatz findet, bleibt abzuwarten.

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Stand: 2007/05