Pressemitteilung 2007/04/04 +++ Abmahnwelle nach Urteil des OLG Hamm?

Hannover, 04.04.2007 (mw) - Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat im März 2007 entschieden, dass die Verwendung des amtlichen Musters für die Widerrufsbelehrung zur vorvertraglichen Information nach § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV wettbewerbswidrig ist. Die Rechtssprechung beanstandet die Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" als irreführend (OLG Hamm, Beschluss vom 15.3.2007, AZ: 4 W 1/07).

Rechtsanwalt Dr. Griebenow, Wettbewerbsrechtler in der Kanzlei BRENNECKE & PARTNER, stellt klar, dass diese Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden ist, denn tatsächlich löst nicht die flüchtige Wahrnehmung auf der Internetseite die Frist aus, sondern erst der Erhalt der Belehrung in Schriftform. "Allerdings ist es für viele Unternehmer kaum nachvollziehbar, dass mit der Verwendung der gesetzlichen Vorlage zum Widerrufsrecht gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen werden kann. In diesem Fall ist es besonders gravierend, da z.B. bei Ebay eine Vielzahl von Anbietern die gesetztliche Vorlage verwendet. Hier ist wieder einmal eine Abmahnwelle zu befürchten."

"Da dies noch nicht einmal das erste Urteil zu dem Muster der Widerrufsbelehrung ist, stellt sich für uns die Frage, warum der Gesetzgeber noch immer nicht reagiert hat", konstatiert Dr. Griebenow.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 2007/04


Gericht / Az.: OLG Hamm, Beschluss vom 15.3.2007, AZ: 4 W 1/07
Normen: § 312c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV