Prämienzahlung und Rechtsfolgen bei Zahlungsverzug


Nach § 1 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) besteht die Hauptpflicht des Versicherungsnehmers (VN) darin, die vereinbarte Prämie zu zahlen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, wird der Versicherer unter Umständen von seiner Leistungspflicht frei.

Das VVG unterscheidet in § 35 VVG zwischen einmaliger und laufender Prämie.

Die einmalige Prämie wird nur einmal für die gesamte Versicherungsdauer, in der Regel im Voraus erhoben (z.B. Saisonkennzeichen). Für die einmalige Prämie gelten die Regeln der Erstprämie, die nachfolgend erörtert werden.

Bei der laufenden Prämie wird zwischen Erst- und Folgeprämie unterschieden. Diese Unterscheidung erfolgt hauptsächlich wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen beim Zahlungsverzug.

Ob eine Prämie rechtzeitig gezahlt worden ist, richtet sich nach der Art des Zahlungsweges. Bei der Überweisung ist ausreichend, dass der Überweisungsauftrag rechtzeitig bei der Bank eingegangen ist. Beim Lastschriftverfahren muss der geschuldete Betrag am Fälligkeitstag auf dem Konto des VN zur Abbuchung zur Verfügung stehen. Gleiches gilt, wenn der VN eine Einzugsermächtigung erteilt hat, es sei denn der VN widerruft diese später. Zahlt der VN per Scheck oder Wechsel genügt im Regelfall die rechtzeitige Absendung durch den VN, sofern Annahme und Einlösung problemlos erfolgen können.

Leistet der VN die Prämie nicht rechtzeitig, sind die Rechtsfolgen danach zu unterscheiden, ob es sich um eine Erst- oder Folgeprämie handelt:

Erstprämie, § 38 VVG:

Nach § 38 VVG ist der Versicherer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, solange die Erstprämie nicht bewirkt ist.

Des Weiteren kann der Versicherer sich bei Eintritt eines Versicherungsfalles auf Leistungsfreiheit berufen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. dem VN ist der Versicherungsschein zugegangen
  2. dem VN ist die Prämienrechnung zugegangen
  3. die Prämienrechnung ist fehlerfrei und die einzelnen Versicherungsprämien (z.B. für Haftpflicht und Kasko) sind getrennt und nachvollziehbar ausgewiesen
  4. der VN wurde eindeutig und unmissverständlich über die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen Entrichtung der Prämien belehrt wurde.

Folgeprämie, § 39 VVG:

Bei Nichtzahlung einer Folgeprämie kann sich der Versicherer nicht sofort auf Leistungsfreiheit berufen, sondern es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Fälligkeit der Folgeprämie, wofür der Zugang einer zutreffend berechneten Prämienrechnung Voraussetzung ist
  2. Mahnung des Versicherers nach Fälligkeit unter Setzung einer 14-tägigen Zahlungsfrist mit Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtzahlung
  3. keine Zahlung des VN während der Frist (zur Rechtzeitigkeit s.o.)
  4. VN hat die Nichtzahlung zu verschulden

Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist bezogen auf den jeweiligen Einzelfall zu überprüfen. Bei Schwierigkeiten stehen wir Ihnen gern zur Seite.



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Stand: August 2005


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