Polnisches Kartellrecht (Teil II)
Nach art. 8 GüWV ist ferner der Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf dem einschlägigen Markt durch einen oder mehrere Unternehmer verboten.
Der Missbrauch einer beherrschenden Stellung durch den Unternehmer liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
- Aufzwingen von unlauteren Preisen, darunter von übermässig hohen, übermässig niedrigen Preisen oder übermässig langen Zahlungsfristen oder anderen Zahlungs- bzw. Lieferungsbedingungen;
- Einschränkung der Produktion, des Absatzes oder des technischen Fortschritts zum Nachteil von Wettbewerbern oder Verbrauchern;
- Abhängigmachen eines Vertragsabschlusses von Entgegennahme bzw. Erfüllung einer Leistung durch die andere Partei als Wettbewerber oder Verbraucher, wenn diese Leistung mit dem gegenständlichen Vertrag in keinem Zusammenhang steht;
- Entgegenwirken der Gestalung von Bedingungen, die für die Entstehung bzw. Entwicklung des Wettbewerbs unentbehrlich sind;
- Aufzwingen von lästigen Vertragsbedingungen durch ein Unternehmer/n, wenn solche Bedingungen dem Unternehmer/n einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen;
- Behinderung von Verbrauchern in der Geltendmachung ihrer Rechte;
- Aufteilung des Marktes nach territoriallen, gegenständlichen bzw. sortimentsbezogenen Kriterien
Der Vorsitzende des Amtes für den Schutz des Wettbewerbs und der Verbraucher (Kartellamt) leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein, wenn die Möglichkeit einer Verletzung des in Art. 5 und Art. 8 GüWV aufgestellten Verbote besteht.
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Stand: Juli 2005
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