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Polnisches Kartellrecht (Teil III)

Zusammenschlusskontrolle gemäß Art. 12 GüWV

Ein Zusammenschlussvorhaben unterliegt der Anmeldung beim polnischen Kartellamt, wenn der gesamte Umsatz der an dem Zusammneschluss beteiligten Unternehmern den Gegenwert von EUR 50 Mio. in dem Geschäftsjahr übersteigt, das dem Jahr der Anmeldung vorangeht.

Die Anmeldepflicht betrifft:

  1. den Zusammenschluss von zwei oder mehreren selbständigen Unternehmern;
  2. Übernahme (z. B. infolge des Anteilserwerbs) mittelbaren oder unmittelbaren Kontrolle über den gesamten oder einen Teil eines oder mehrere Unternehmer durch einen oder mehrere Unternehmer;
  3. Gründung eines gemeinsamen Unternehmens durch Unternehmer.

Die Anmeldepflicht entsteht auch

  1. infolge der Übernahme oder des Erwerbs von Aktien oder Geschäftsanteilen eines anderen Unternehmers, die zur Erlangung von mindestens 25% von Stimmen auf der General- oder Hauptversammlung führt
  2. infolge Übernahme durch die gleiche Person einer Stelle in dem geschäftsführenden bzw. aufsichtsführenden Organ bei den im Wettbewerb stehenden Unternehmern
  3. Ausübung von Rechten aus Aktien oder Geschäftsanteilen, die nur vorübergehend zwecks ihrer Weiterveräusserung bzw. Sicherung der Forderungen übernommen oder erworben wurden.


Dr. Robert Lewandowski Rechtsanwalt


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Stand: Juli 2005


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