Pflichten des Arbeitgebers
1. Beschäftigungspflicht
Als Folge des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes obliegt dem Arbeitgeber grundsätzlich die Verpflichtung, den Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis zu beschäftigen. Nur wenn erhebliche Betriebsinteressen dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers entgegenstehen, kann der Arbeitgeber die Beschäftigung verweigern und den Arbeitnehmer von der Arbeit suspendieren.
Beispiel:
Die Schmidt AG befürchtet bei der Weiterbeschäftigung eines Systemanalytikers die Gefahr des Verrates von Betriebsgeheimnissen.
Auch nach der Kündigung ist dem Arbeitgeber grundsätzlich die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zuzumuten.
2. Lohnzahlung
Der Arbeitgeber ist nach § 633 I BGB verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu gewähren (Einzelheiten dazu unter: „Das Arbeitsentgelt“).
Stand: Dezember 2025
Normen: § 611 BGB
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