Pflichten des Arbeitgebers nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz
Der Arbeitgeber ist seinem Arbeitnehmer gegenüber zur Gleichbehandlung verpflichtet (§ 75 I 1 BetrVG). Dieser Grundsatz verbietet die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer aus sachfremden Gründen.
Die Gleichbehandlungspflicht wirkt sich vor allem bei Vergütungserhöhungen aus. So dürfen einzelne Arbeitnehmer nicht ausgenommen werden, wenn die Vergütung wegen allgemeiner Teuerung angehoben wird. Dies betrifft die Erhöhung der allgemeinen Vergütung, als auch einzelner Gratifikationen. Weihnachtsgratifikationen oder Jahresabschlussprämien müssen demnach unter Berücksichtigung der Gleichbehandlungspflicht ausgezahlt werden.
Beispiel:
Es ist also keineswegs zulässig, die Auszubildenden des Betriebes je nach Sympathie oder deren Bemühungen zu unterteilen und ihnen entsprechend 25,50 oder 100,00 EUR Jahresabschlussprämie zu zahlen.
Stand: Dezember 2025
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