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Pflichten der Bank nach dem Verbraucherdarlehensrecht bei der unechten Abschnittsfinanzierung

Ist in einem langfristigen Darlehen vereinbart, dass die Bank nach Ablauf der ersten Zinsbindungsfrist die Zinshöhe anpassen kann und dass das Darlehen endet, wenn der Kunde dieser vertraglichen Anpassung widerspricht (Fußnote), ist die Bank ist verpflichtet, gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG den Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen im Darlehensvertrag zu nennen.

Hierbei hat sie sämtliche Zahlungen einzukalkulieren, die der Verbraucher für die Tilgung des Kredits, für die Zinsen und sonstigen Kosten zu erbringen hat. Andernfalls schuldet der Verbraucher nicht die vertraglich vereinbarten Zinsen, sondern nur den gesetzlichen Zinssatz. Der gesetzliche Zinssatz lag bis zum 30.04.2000 bei nur 4 %. Im Moment beträgt er 6,22 % und liegt damit immer noch unter zahlreichen Hypothekenzinsen (Fußnote). Das Urteil erfolgte noch unter der Geltung des alten Verbraucherkreditgesetzes, weil der Darlehensvertrag vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde. Seit diesem Zeitpunkt ist das Verbraucherkreditgesetz in das Bürgerliche Gesetzbuch (Fußnote) integriert; die Formvorschriften sind aber im wesentlichen unverändert, so dass davon ausgegangen werden kann, dass das Urteil auch für nach dem 01.01.2002 abgeschlossene Verträge gilt.


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Stand: August 2026


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

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