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Pflichtangaben für Vereine bei E-Mails

Nach neuen gesetzlichen Vorgaben müssen nun auch Vereine bei Versendung einer geschäftlichen E-Mail bestimmte Mindestangaben Angaben über den Verein in der sog. Signatur vornehmen.


Bei Nichtbeachtung dieser Ordnungsvorschriften kann das zuständige Registergericht ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 5.000,- EUR verhängen. Ferner setzt sich der Vereinsvorstand der Gefahr aus, von Abmahnvereine aus wettbewerbsrechtlichen Gründen kostenpflichtig abgemahnt zu werden.


Vereine, die einen selbständigen Geschäftsbetrieb oder eine Gesellschaft betreiben, sollten die gesetzlichen Vorgaben unbedingt befolgen. Denn für den rein unternehmerischen Bereich gilt, dass unterlassene Pflichtangaben zu Zwangsgeldern der Handelsregistergerichte führen können (§ 37a Abs. 4 i. V. m. § 14 Satz 2 HGB).

Aber auch Vereinen ohne Geschäftsbetrieb sollten die neuen Bestimmungen beachten. Neben dem Vereinsnamen/(Firma) und der Vereinsanschrift sollten mindestens noch folgende Angaben erfolgen: Angabe des zuständigen Registergerichts (Amtsgericht), Registernummer und Name des 1. Vorsitzenden.

Die Angaben sind in allen Vereins-E-Mails vorzunehmen, unabhängig davon, wer namens und im Auftrag des Vereins konkret eine E-Mail versendet.


Um dem Risiko einer kostenpflichtigen Abmahnung entgegenzutreten, sollten Vereinsvorstände bei Zweifeln ein Anwalt ihres Vertrauens konsultieren.


Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025


Normen: § 37a Abs. 4 i. V. m. § 14 Satz 2 HGB

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