Pflegeaufwand, Anfahr und Besorgungskosten für ältere Personen: Schriftliche Regelung zur Erstattung aus dem Nachlass erforderlich
Verwandte oder Bekannte werden oft zur Pflege nahestehender Person herangezogen. Diese Pflegetätigkeit ist in der Regel mit einem erheblichen Aufwand verbunden, dies kann sogar bis an die Grenzen der eigenen finanziellen Leistungsfähigkeit gehen.
Gleichwohl ist es unangebracht, hier ständig abzurechnen. Die gepflegte Person gibt oft mitunter zu erkennen, dass der Aufwand aus dem Erbe erstattet werden solle. Gleichwohl wird aber weder das Testament geändert noch ein schriftlicher Vertrag geschlossen.
Ist die pflegende Person ein Verwandter und fehlt eine schriftliche Regelung, dann gibt die Rechtsprechung dem Erben recht, der der Pflegeperson die Aufwandserstattung verweigert. Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg (Fußnote) werden typischerweise Besorgungsfahrten unter Verwandten unentgeltlich vorgenommen und eine anderweitige Vereinbarung ist nicht nachgewiesen.
Praxistipp: Es ist auch unter Verwandten ratsam eine schriftliche Vereinbarung zu treffen und die schriftlichen Belege für die eigenen angefallenen Kosten aufzuheben. Das vermeidet ein ständiges Abrechnen, aber sichert die spätere Erstattung.
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Stand: Dezember 2025