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Pflegeaufwand, Anfahr und Besorgungskosten für ältere Personen: Schriftliche Regelung zur Erstattung aus dem Nachlass erforderlich

Verwandte oder Bekannte werden oft zur Pflege nahestehender Person herangezogen. Diese Pflegetätigkeit ist in der Regel mit einem erheblichen Aufwand verbunden, dies kann sogar bis an die Grenzen der eigenen finanziellen Leistungsfähigkeit gehen.

Gleichwohl ist es unangebracht, hier ständig abzurechnen. Die gepflegte Person gibt oft mitunter zu erkennen, dass der Aufwand aus dem Erbe erstattet werden solle. Gleichwohl wird aber weder das Testament geändert noch ein schriftlicher Vertrag geschlossen.

Ist die pflegende Person ein Verwandter und fehlt eine schriftliche Regelung, dann gibt die Rechtsprechung dem Erben recht, der der Pflegeperson die Aufwandserstattung verweigert. Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg (Fußnote) werden typischerweise Besorgungsfahrten unter Verwandten unentgeltlich vorgenommen und eine anderweitige Vereinbarung ist nicht nachgewiesen.

Praxistipp: Es ist auch unter Verwandten ratsam eine schriftliche Vereinbarung zu treffen und die schriftlichen Belege für die eigenen angefallenen Kosten aufzuheben. Das vermeidet ein ständiges Abrechnen, aber sichert die spätere Erstattung.


Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: Mai 2006


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
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Das Referat Erbrecht wird bei FASP betreut von:

Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Gericht / Az.: OLG Oldenburg, Urteil vom 09.12.1997 - 5 U 78/97

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