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Pfändungsschutz für die Altersvorsorge durch Umwandlung der Lebensversicherung als strafbares Bankrottdelikt?

Seit 2007 gibt es die Möglichkeit auch private Lebensversicherungen vor dem Zugriff von Gläubigern oder dem Insolvenzverwalter zu schützen, soweit sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Gemäß § 851c ZPO dürfen diese nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden wenn:

  • die Leistung nur in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt werden;
  • über die Ansprüche nicht verfügt werden darf;
  • die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigter ausgeschlossen ist;
  • die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall,  nicht vereinbart ist.

Außerdem ist nur ein bestimmter - vom Lebensalter des Versicherten abhängiger – Betrag schutzfähig.

An der Überschreitung des Höchstbetrags scheitert jedoch der Schutz der wenigsten Lebensversicherungen. Die meisten Lebensversicherungen weisen ein Wahlrecht zwischen lebenslanger Rente und einmaliger Kapitalauszahlung auf. Gerade Selbständige haben für ihre Altersvorsorge oftmals derartige Tarife gewählt, um bei Bedarf über Kapital verfügen zu können. Dieses nützliche Wahlrecht ist die häufigste Klausel, durch welche eine - oftmals über Jahrzehnte aufgebaute - private Altersvorsorge dem Zugriff von Gläubigern im Wege der Pfändung oder der Verwertung durch einen Insolvenzverwalter ausgeliefert wird.

Gleichfalls im Jahre 2007 wurde die Möglichkeit geschaffen, Lebensversicherungen umzuwandeln, damit sie den gesetzlichen Anforderungen für die Unpfändbarkeit der Altersvorsorge entsprechen. § 167 VVG sieht für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit vor, jederzeit die Umwandlung in eine pfändungsgeschützte Rentenversicherung zu verlangen.

Eine derartige Umwandlung erscheint dringend erforderlich, wenn eine Verwertung durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger oder im Rahmen eines Insolvenzverfahrens drohen.

Es stellen sich jedoch die Fragen, ob (I.) eine solche Umwandlung im Vorfeld einer Vollstreckung oder Insolvenz möglicherweise als Beiseiteschaffen von Vermögenswerten strafbar ist, (II.) durch einen Insolvenzverwalter angefochten werden kann oder (III.) die spätere Restschuldbefreiung gefährdet.

I.

Da der Gesetzgeber ausdrücklich die Möglichkeit der Umwandlung von Lebensversicherungen zur Erlangung von Pfändungsschutz vorgesehen hat ohne hierfür Fristen – etwa entsprechend den Anfechtungsmöglichkeiten in der Insolvenz – zu regeln, ist davon auszugehen, dass diese unmittelbar bis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens möglich sein soll, sofern denn nur die Widmung des Vorsorgekapitals zur Altersvorsorge unwiderruflich gestaltet wird.

Durch die Umwandlung wird die Lebensversicherung der Zwangsvollstreckung entzogen und damit gehört sie gemäß § 36 Abs. 1 InsO auch nicht mehr zur Insolvenzmasse. Auf die Frage, wann ein Vermögenswert den Status als absolut unpfändbar erlangt und damit der Insolvenzmasse nicht mehr zur Verfügung steht, kann es unter diesen Voraussetzungen nicht ankommen und auch keine Strafbarkeit nach sich ziehen.

Wenn der Gesetzgeber eine Umwandlung im Vorfeld einer Krise oder Insolvenz für verwerflich gehalten hätte, hätte er eine Fristenregelung vorgesehen, etwa entsprechend den Fristen zur Anfechtung in den letzten drei Monaten vor einem Insolvenzantrag. Dies ist nicht erfolgt, sondern es ist legal möglich bis zum Vortag eines Insolvenzantrags die Umwandlung zu beantragen. Damit ist die Lebensversicherung kein Bestandteil der Insolvenzmasse mehr.

II.

Der einmal erlangte Pfändungsschutz einer Lebensversicherung kann durch insolvenzrechtliche Anfechtung nicht mehr beseitigt werden.

Die Anfechtungstatbestände der §§ 130, 131 InsO greifen nicht ein, da die Umwandlung der bisherigen Lebensversicherung in eine pfändungsgeschützte Rentenversicherung keinem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt. Die Wirkung der Umwandlung besteht allein in der Begründung von Pfändungsschutz zugunsten des Insolvenzschuldners. Vorteile für einen Insolvenzgläubiger - wie sie die §§ 130, 131 InsO voraussetzen - sind damit nicht verbunden.

Auch eine Schenkungsanfechtung kommt nicht in Betracht, da als unentgeltliche Leistung nur der durch die Umwandlung entstehende Pfändungsschutz in Frage kommt. Der Pfändungsschutz begünstigt jedoch allein den Insolvenzschuldner  und dieser kann keine Schenkung an sich selbst erbringen.

Die Anfechtungstatbestände der §§ 132, 133 InsO könnten eingreifen, weil den Insolvenzgläubigern durch die Umwandlung der Lebensversicherung deren Rückkaufswert entzogen wird. Voraussetzung hierfür wäre jedoch, dass eine andere Person durch die Rechtshandlung eine Vermögenszuwendung erhalten hat. § 143 Abs. 1 InsO setzt für die Rechtsfolge voraus, dass ein Vermögensgegenstand aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist, aber genau hieran fehlt es. Der zur Insolvenzmasse zurück zu gewährende Vermögenswert wäre der erlangte Pfändungsschutz. Und dieser stellt wiederum keinen Vermögensabfluss aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners dar.

III.

Die Umwandlung einer Kapitallebensversicherung in eine geschützte Versicherung ist im eröffneten Insolvenzverfahren eine verfahrenswidrige Handlung, mit der der Schuldner gegen die Mitwirkungspflicht des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO verstößt, sofern sie denn überhaupt noch Wirkungen entfaltet, da der Insolvenzschuldner mit Verfahrenseröffnung die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen verliert.  

Das Verschweigen einer bereits beantragten Umwandlung oder die Falschbezeichnung einer (ehemaligen) Lebensversicherung als Rentenversicherung, obwohl die Umwandlung noch nicht vollständig abgeschlossen ist, dürfte aufgrund des unumkehrbaren Ausscheidens der Versicherung aus der (künftigen) Insolvenzmasse mangels Anfechtungsmöglichkeit wohl keinen Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten darstellen. In Betracht kommt aber ein Verstoß gegen die Auskunftspflichten.

Fazit:

Die Umwandlung einer Lebensversicherung vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist weder strafbar noch kann sie durch einen Insolvenzverwalter angefochten werden. Dies bezieht sich jedoch nur auf die Umwandlung zur Erlangung von Pfändungsschutz als Altersvorsorge – anders sieht es aus, wenn vor einem Insolvenzantrag Veränderungen am Bezugsrecht vorgenommen werden.

Um den Auskunftspflichten gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 gerecht zu werden, sollte eine Umwandlung im Rahmen des Insolvenzantrags- bzw. Insolvenzeröffnungsverfahrens unbedingt angegeben werden.


Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025



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