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Persönlichkeitsrechte Presserecht

Die Veröffentlichung eines Bildes, das eine Person öffentlichen Interesses in einer privaten Situation an einem Platz unter vielen Menschen zeigt, verletzt nicht die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Privatsphäre. Insoweit sind die Gerichte an die tragenden Gründe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 (Fußnote) gebunden.

GG Art. 2

Hinsichtlich der Frage, ob sich die abgebildete Person an einem Platz unter vielen Menschen aufgehalten hat, trifft die Presse eine erweiterte Darlegungslast. Kommt die Presse dieser Darlegungslast nicht nach, ist davon auszugehen, dass die Person in der abgebildeten Situation nicht von vielen Menschen umgeben war.



Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=18458


Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025


Gericht / Az.: OLG Hamburg - LG Hamburg 7 U 9/06

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