PRIVATINSOLVENZ – VERBRAUCHERINSOLVENZ : EINE EINFÜHRUNG, Teil 5.3. Forderungsanmeldung - Verfahren und Wirkungen
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
Markus Jauch wissenschaftlicher Mitarbeiter
Telefon:
Mail: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Aufgrund der Gläubigerlisten aus der außergerichtlichen Schuldenbereinigung schreibt der Treuhänder alle ihm bekannten Gläubiger an und fordert sie auf, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Die Veröffentlichung in Tageszeitung und Internet ermöglichen jedem Gläubiger Kenntnis von den eröffneten Insolvenzverfahren zu erlangen.
Die Wirkung der Feststellung einer Insolvenzforderung zur Tabelle entspricht der eines rechtskräftigen Urteils, d.h. nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann der Gläubiger – soweit nicht die Restschuldbefreiung entgegensteht – die Zwangsvollstreckung aus dem Tabellenauszug wie aus einem Urteil betreiben.
Bei der Forderungsanmeldung soll der Gläubiger entsprechend § 177 Abs. 2 InsO darauf hinweisen, ob es sich hierbei um Forderungen aus unerlaubter Handlung, also sog. Deliktsforderungen handelt. Deliktsforderungen unterfallen nicht der Restschuldbefreiung. Sie können während der Insolvenzverfahrens nicht zwangsweise durchgesetzt werden, aber sie bleiben trotz Restschuldbefreiung bestehen und sind nach Abschluß des Insolvenzverfahrens auch wieder vollstreckbar.
5.3.1. Prüfung der angemeldeten Forderungen
Die Insolvenztabelle wird durch den Treuhänder / Insolvenzverwalter geführt. Die Prüfung der Forderungen erfolgt in einem nichtöffentlichen Termin im Insolvenzgericht oder im schriftlichen Verfahren.
5.3.2. Widerspruch gegen die Forderungsanmeldung
Wenn der Insolvenzverwalter oder einer der anderen Gläubiger der Forderungsanmeldung widerspricht, unterbleibt die Festestellung. Der anmeldende Gläubiger hat dann lediglich die Möglichkeit seine Forderung im Wege der Feststellungsklage durchzusetzen.
5.3.3. Bestreiten des Schuldners - von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen
Ein Widerspruch des Schuldners hat keinen Einfluß auf die Feststellung einer Forderung zur Tabelle. M.a.W., die Forderung kann trotz des Schuldnerwiderspruchs festgestellt und bei etwaigen Verteilungen berücksichtigt werden.
Der Widerspruch des Schuldners hat lediglich Auswirkungen für den Charakter der Forderung. Gegen den Widerspruch des Schuldners muß der anmeldende Gläubiger den Deliktscharakter im Wege der Feststellungsklage geltend machen. War die Forderung bereits tituliert kehrt sich gemäß § 184 InsO die Sachlage um: hier muß der Schuldner binnen eines Monats Klage erheben, ansonsten ist der Deliktscharakter der Forderung festzustellen. Die Forderung bleibt dann bestehen und auch nach Verfahrensabschluß vollstreckbar.
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Stand: Juli 2026

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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- der Rechtsanwaltskammer Hamburg
- des Norddeutschen Insolvenzforum e.V.
- bei Xing in den Gruppen "Insolvenzrecht", „Arbeitsrecht“, „DHV Speyer Alumni“
-
Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung, Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-71
-
Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen, Verlag Mittelstand und Recht,ISBN 978-3-939384-07-6
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Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
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Lebensversicherung sicher vor Pfändung und Insolvenz gestalten, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-939384-43-4
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40 Jahre Betriebsrentengesetz – betriebliche Altersversorgung, 2015, Dr. Maren Augustin, Monika Dibbelt, und Jens Bierstedt, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-41-0
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Insolvenzanfechtung
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Masseverbindlichkeiten in der vorläufigen Eigenverwaltung
-
Insolvenzprophylaxe - was Gründer und Unternehmer über das Scheitern wissen müssen, um es zu vermeiden
- Grundzüge der historischen Strafbarkeit von Kriegsverbrechen ISBN 3-89811-844-4

Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin studierte Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg, der Fachhochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer und an der University of Stellenbosch/Südafrika. Seit 2002 ist sie als Rechtsanwältin in Hamburg tätig, seit Januar 2007 Partnerin bei Brennecke & Partner. Frau Dr. Augustin ist geschäftsführende Partnerin von Brennecke & Partner sowie Geschäftsführerin des Standorts Hamburg.
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Persönliches
Dr. Maren Augustin ist Fachanwältin für Insolvenzrecht und seit 2002 in diesem Bereich tätig, davon bis einschließlich 2005 in der Insolvenzverwaltung.
Das Referendariat absolvierte Maren Augustin am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg mit Stationen u.a. an der Verwaltungshochschule Speyer, der Bundesanstalt für Vereinigungsbedingte Sonderaufgaben in Berlin und der Pressekammer des Landgerichts Hamburg.
Den Doktortitel erwarb sie an der Universität Hamburg mit einer Promotion bei Prof. Dr. Ingo von Münch über die Entwicklung des Völkerstrafrechts. 2000 bis 2001 erweiterte sie ihre Kenntnisse im Internationalen Recht mit einem Masterstudiengang an der Universität Stellenbosch/Südafrika. Seit 2002 war sie in einer überregionalen Insolvenzverwalterkanzlei tätig und betreute dort überwiegend Firmen- und Verbraucherinsolvenzverfahren sowie arbeitsrechtliche Mandate.
Frau Dr. Augustin hat im Jahr 2005 erfolgreich den Fachanwaltskurs für Arbeitsrecht abgeschlossen.
Sprachkenntnisse
Tätigkeitsbereiche
Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin ist überwiegend tätig in den Bereichen:
Darüber hinaus liegen ihre Interessen in den Bereichen
Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin ist Mitglied
Veröffentlichungen
Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so zu
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