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PRIVATINSOLVENZ – VERBRAUCHERINSOLVENZ : EINE EINFÜHRUNG, Teil 5.3. Forderungsanmeldung - Verfahren und Wirkungen

Aufgrund der Gläubigerlisten aus der außergerichtlichen Schuldenbereinigung schreibt der Treuhänder alle ihm bekannten Gläubiger an und fordert sie auf, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Die Veröffentlichung in Tageszeitung und Internet ermöglichen jedem Gläubiger Kenntnis von den eröffneten Insolvenzverfahren zu erlangen.
Die Wirkung der Feststellung einer Insolvenzforderung zur Tabelle entspricht der eines rechtskräftigen Urteils, d.h. nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann der Gläubiger – soweit nicht die Restschuldbefreiung entgegensteht – die Zwangsvollstreckung aus dem Tabellenauszug wie aus einem Urteil betreiben.
Bei der Forderungsanmeldung soll der Gläubiger entsprechend § 177 Abs. 2 InsO darauf hinweisen, ob es sich hierbei um Forderungen aus unerlaubter Handlung, also sog. Deliktsforderungen handelt. Deliktsforderungen unterfallen nicht der Restschuldbefreiung. Sie können während der Insolvenzverfahrens nicht zwangsweise durchgesetzt werden, aber sie bleiben trotz Restschuldbefreiung bestehen und sind nach Abschluß des Insolvenzverfahrens auch wieder vollstreckbar.

5.3.1. Prüfung der angemeldeten Forderungen

Die Insolvenztabelle wird durch den Treuhänder / Insolvenzverwalter geführt. Die Prüfung der Forderungen erfolgt in einem nichtöffentlichen Termin im Insolvenzgericht oder im schriftlichen Verfahren.

5.3.2. Widerspruch gegen die Forderungsanmeldung

Wenn der Insolvenzverwalter oder einer der anderen Gläubiger der Forderungsanmeldung widerspricht, unterbleibt die Festestellung. Der anmeldende Gläubiger hat dann lediglich die Möglichkeit seine Forderung im Wege der Feststellungsklage durchzusetzen.

5.3.3. Bestreiten des Schuldners - von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen

Ein Widerspruch des Schuldners hat keinen Einfluß auf die Feststellung einer Forderung zur Tabelle. M.a.W., die Forderung kann trotz des Schuldnerwiderspruchs festgestellt und bei etwaigen Verteilungen berücksichtigt werden.

Der Widerspruch des Schuldners hat lediglich Auswirkungen für den Charakter der Forderung. Gegen den Widerspruch des Schuldners muß der anmeldende Gläubiger den Deliktscharakter im Wege der Feststellungsklage geltend machen. War die Forderung bereits tituliert kehrt sich gemäß § 184 InsO die Sachlage um: hier muß der Schuldner binnen eines Monats Klage erheben, ansonsten ist der Deliktscharakter der Forderung festzustellen. Die Forderung bleibt dann bestehen und auch nach Verfahrensabschluß vollstreckbar.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Mai 2008


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 177 InsO, § 184 InsO

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