Ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung muss vollständig sein

Ein Mieter war nach dem Inhalt seines Mietvertrages zu Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten verpflichtet. Er weigerte sich eine Nachzahlung zu leisten und berief sich dabei darauf, dass die Nebenkostenabrechnung nicht ordnungsgemäß erteilt worden sei. Die Abrechung zeichnete sich dadurch aus, dass sie nur die umlagefähigen Kosten enthielt. Die nicht umlagefähigen Anteile waren bereits herausgerechnet und wurden nicht ausgewiesen. Sowohl das Amtsgericht Pinneberg, als auch das Landgericht Itzehoe wiesen die Klage des Vermieters auf Leistung der restlichen Vorauszahlung ab. Hiergegen legte der Vermieter Revision ein.



Der Bundesgerichtshof schloss sich der Ansicht der Vorinstanzen an und wies die Klage ab. Die Nachforderung sei infolge des Fehlens einer ordnungsgemäßen Abrechnung nach § Abs. 3 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Eine Abrechnung müsse nach § 259 BGB eine geordnete Aufstellung der Ein- und Ausgaben enthalten. Hierzu gehöre normalerweise bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten auch eine Zusammenstellung der Gesamtkosten. Die Gesamtkosten müssten auch dann vollständig angegeben werden, wenn einzelne Kostenanteile nicht umlagefähig seien. Eine Angabe der bereits bereinigten Kosten reiche nicht aus. Dies ergebe sich daraus, dass auch nicht die umlagefähigen Kostenanteile einen Einfluss auf die Kosten habe, die vom Mieter zu tragen seien. Sofern sich der Fehler durch die gesamte Abrechung ziehe, sei diese insgesamt unwirksam. Wenn die Einzelpositionen hingegen herausgerechnet werden können, sei die Abrechung im übrigen wirksam.



(Fußnote)


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