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Ordnungsgeld bei zweitem Verstoß gegen Verbotsverfügung

6 W 7/05
Ordnungsgeld bei zweitem Verstoß gegen Verbotsverfügung

1. Ein kerngleicher Verstoß gegen eine Verbotsverfügung kann nicht mit semantischen Spitzfindigkeiten in Frage gestellt werden, die eher darauf abzielen, die Grenzen des verbotenen Verhaltens auszutesten als den Kerngehalt der einstweiligen Verfügung zu befolgen.

2. Wird es verboten, ein bestimmtes Verhalten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, hat die Schuldnerin dafür zu sorgen, dass das Verbot in dem von ihr beeinflussten und beeinflussbaren (Fußnote)Bereich auch beachtet wird. Dementsprechend müssen das eigene Personal ebenso wie beauftragte Dritte schriftlich über das bestehende Verbot informiert werden. Dabei muss ihnen unmissverständlich und mit dem notwendigen Nachdruck vor Augen geführt werden, dass und wie das Verbot einzuhalten ist. Zudem muss die Einhaltung durch geeignete Maßnahmen überwacht werden.

3. Bei einem zweiten Verstoß in einer wirtschaftlich bedeutsamen Sache ist ein Ordnungsgeld von 20.000 Euro nicht unangemessen.

ZPO § 890 Abs. 1
ZPO § 891
UWG § 13 Abs. 4


Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: (Fußnote)


Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Januar 2026


Gericht / Az.: OLG Schleswig - LG Kiel

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