Online Buchhandel

Bei Angeboten einer s GmbH gehen Kaufinteressenten nicht ohne weiteres davon aus, dass sämtliche Buchtitel auch sofort lieferbar sind. Wie ein Urteil des Landgerichts München I zeigt, ist jedoch auf die genaue Formulierung von Werbeaussagen zu achten:

Die Werbeaussage "Über 4 Millionen internationale Buchtitel!" beinhaltet nicht die Behauptung, dass alle im Online-Angebot aufgeführten Buchtitel auch geliefert werden können, da es im Internet als selbstverständlich angesehen wird, dass auch nicht lieferbare Bücher in den Datenbestand aufgenommen werden.

Weitergehende Behauptungen wie "Mit 4,2 Millionen Büchern größter der Welt." oder die Behauptung, dass ca. 4 Millionen Buchtitel "angeboten" werden, werden von den angesprochenen Kundenkreisen jedoch als Lieferbarkeitsaussage aufgefasst und sind dementsprechend ohne Nachweis der Lieferbarkeit irreführend


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Stand: 01.02.2000


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Portrait Tilo-Schindele Tilo Schindele, Rechtsanwalt, Stuttgart

Rechtsanwalt Schindele begleitet IT-Projekte von der Vertragsgestaltung und Lastenheftdefinition über die Umsetzung bis hin zur Abnahme oder Gewährleistungs- und Rückabwicklungsfragen.

Tilo Schindele ist Dozent für IT-Recht und Datenschutz bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Seminare und Vorträge unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Praxistipps zum rechtssicheren Einsatz von E-Mails im Unternehmen
  • Rechtssicherheit im Internet: - Praktische Rechtstipps für Unternehmer von AGB über Disclaimer und E-Mails bis zu web2.0
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen zu Vertragsschluss, Laufzeit und Umzug in Telekommunikationsverträgen


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Gericht / Az.: Urteil des LG München I vom 23.05.1999 9 HKO 22713/98 NJW-COR 1999, 500

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