Offene Kritik am Arbeitgeber – Grund zur außerordentlichen Kündigung?

Offene Kritik am Arbeitgeber – Grund zur außerordentlichen Kündigung?

Wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen eines offenen Briefes seinen Arbeitgeber kritisiert, indem er sich sachlich mit einem betrieblichen Vorgang auseinandersetzt und niemanden beleidigt oder verleumdet, so ist nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (Fußnote) Rheinland-Pfalz vom 25.08.2006 eine darauf gestützte außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers unwirksam, sofern sich die Äußerung auf die Meinungsfreiheit stützen lässt.

Denn kritische oder auch verletzende Äußerungen eines Arbeitnehmers sind grundsätzlich vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Das gilt zumindest dann, soweit der Arbeitgeber oder andere Mitarbeiter durch die Äußerungen nicht vorsätzlich beleidigt oder verleumdet werden.

Ob eine Äußerung noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, muss anhand einer Gesamtabwägung des Einzelfalls beurteilt werden. Die Äußerung muss eine vertretbare Reaktion auf eine Vorgehensweise des Arbeitgebers gewesen sein.

Aber Achtung: Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt keine so genannten Formalbeleidigungen und bloße Schmähungen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen.


Veröffentlicht in: Potsdam am Sonntag, Rechtsanwälte informieren, Dezember 2006


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Stand: 01/2007


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