Öffentliche Ausschreibung
Außerbetriebliche Anwerbungen von Arbeitnehmern können auf vielfältige Weise geschehen. Der Arbeitgeber kann Zeitungsinserate aufgeben, Stellenangebote an geeigneten Stellen aushängen oder über elektronische Medien suchen.
Zeitungsinserate oder ein Zettel an irgendeinem Informationsbrett sind ebenso wie sonstige Aushänge nicht als Vertragsangebote zu verstehen. Vielmehr fordert der Arbeitgeber potenzielle Bewerber damit nur auf, ihrerseits Angebote zu unterbreiten.
Beispiel:
Die Schlau GmbH gibt eine Anzeige für einen Sachbearbeiter/in zum 01.01.2002 auf mit folgendem Satz „Ausgleich für eventuellen Verlust des Weihnachtsgeldes.“
Einen Anspruch auf diesen Ausgleich hat ein künftiger Arbeitnehmer per se nicht.
Er hätte ihn nur dann, wenn dieser Ausgleich bei der Einstellung vereinbart wurde.
Stand: Dezember 2025