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Nichtangabe von Gläubigern oder Schulden in Verbraucherinsolvenzverfahren führt zu Versagung der Restschuldbefreiung

Das Amtsgericht Göttingen hat in einem Beschluß vom 18.12.2002 - 74 IK 107 / 01 entschieden, dass die Nichtangabe eines Gläubigers den objektiven Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO auch dann erfüllt, wenn der Schuldner sich lediglich als Mitdarlehensnehmer für seinen Ehegatten verpflichtet hat und der Ehegatte die laufenden Ratenzahlungsverpflichtungen erbringt. Nur wenn der Schuldner auf die bestehenden Verpflichtung noch an anderer Stelle hinweist (Fußnote), kann es an den subjektiven Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO (Fußnote) fehlen. Veröffentlicht in ZInsO 2003, 41. Der anwaltlich vertretene Schuldner hatte im Gläubigerverzeichnis des Antrags auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens 9 Gläubiger mit einer Gesamtforderung von ca. 135.000,- DM aufgeführt. Es wurde Prozeßkostenhilfe bewilligt und das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Auf den an die Gläubiger gerichteten Gerichtsbeschluss, Einwendungen gegen den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung vorzubringen, beantragte ein Gläubiger, dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung gemäss § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO zu versagen, da dieser eine zusammen mit seiner Ehefrau eingegangenen Kreditverpflichtung über einen Nettokreditbetrag von 44.000,- DM aus dem Jahre 1998 nicht im Gläubigerverzeichnis aufgeführt habe. Der Schuldner berief sich dagegen darauf, dass Darlehensnehmerin seine Ehefrau und er lediglich Mitdarlehensnehmer ist. Weiter bezahlt seine berufstätige Ehefrau pünktlich die bisher zu erbringenden Raten. Das Gericht hat hier gegen den Schuldner entschieden, da dieser insoweit zumindest grob fahrlässig eine Schuld nicht angegeben habe. Nur aufgrund des Umstandes, dass der Schuldner in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit dem Prozeßkostenhilfeantrag unter sonstigen Zahlungsverpflichtungen u.a. den bei der Versagungsantragsgläubigerin bestehenden Ratenkredit mit einer Restschuld von 13.000,- DM aufführte, mit der weiteren Angabe, dass der Ehegatte darauf monatlich 650,- DM zahlt, hat das Gericht lediglich einfache fahrlässigkeit angenommen und deshalb die Versagung der Restschuldbefreiung abgelehnt. Hinweis: Im Verlaufe des Verfahrens ist die nachträgliche Angabe eines Gläubigers grundsätzlich rechtlich unbeachtlich. Dies gilt jedoch nur, wenn die subjektiven Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO erfüllt sind. Es ist in jedem Fall unbedingt darauf zu achten, dass in einem Verbraucherinsolvenzantrag alle Schulden und alle Gläubiger vollumfänglich angegeben werden. Das "Vergessen" eines bekanntermassen "unbequemen" Gläubigers kann zur Versagung der Restschuldbefreiung führen - und zwar hinsichtlich ALLER Gläubiger !


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Stand: Mai 2026



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