Neues Recht für Kapitalanleger - Protokollpflicht bei der Anlageberatung

Durch die Finanzmarktkrise haben viele Anleger finanzielle Verluste erlitten. Das Geldanlage reine Vertrauenssache ist, gilt spätestens seit der Pleite der amerikanischen Investmentbank Lehman Brother für viele Anleger nicht mehr. Schadenersatzklagen gegen Banken wegen schlechter oder irreführender Beratung häufen sich. Zur Stärkung der Rechte von Privatanlegern gegenüber Banken und Finanzdienstleistern hat der Gesetzgeber zum Jahresbeginn das sogenannte Schuldverschreibungsgesetz (Fußnote) geändert. Die wesentlichen Neuerungen betreffen die Protokollierungspflicht des Beratungsgesprächs (Fußnote) sowie das Verjährungsrecht.

Protokollpflicht bei Anlageberatung

Bankberater müssen seit dem 1. Januar 2010 den Inhalt des Beratungsgesprächs mit dem Privatanleger strikt protokollieren. Der Gesetzgeber verlangt, dass im Protokoll der wesentliche Ablauf des Beratungsgesprächs nachvollzogen werden kann. Ein Protokollmuster sieht das Gesetz nicht vor, jedoch folgende Mindestinhalte: Es muss insbesondere vollständige Angaben enthalten über den Beratungsanlass mit Hinweis, auf wessen Initiative das Gespräch geführt wurde. Angaben über die Dauer des Beratungsgesprächs und Informationen über die persönliche Situation des Kunden sowie über die im Gespräch erwähnten Finanzinstrumente und Wertpapierleistungen. Zudem sind die Wünsche des Kunden in Bezug auf die Anlage und das Anlagerisiko zu protokollieren. Auch alle vom Berater im Beratungsverlauf ausgesprochenen Empfehlungen nebst Begründung müssen im Protokoll aufgenommen werden.
Nach neuer Gesetzeslage ist das vom Berater gefertigte Beratungsprotokoll dem Kunden vor Vertragsabschluss unterzeichnet auszuhändigen, bzw. bei telefonischer Beratung zuzusenden. Im letzteren Fall hat der Kunde ein einwöchiges Rücktrittsrecht, wenn das Protokoll nicht richtig oder unvollständig ist.

Abschaffung der kurzen Sonderverjährungsfrist

Mit der Gesetzesänderung wurde auch die bisherig kurze Sonderverjährungsfrist gestrichen. Schadenersatzansprüchen wegen Falschberatung bei Wertpapieranlagen verjähren nun nicht mehr in drei Jahren seit Vertragsabschluss, sondern ab Kenntnis des Schadens, spätestens aber nach zehn Jahren.

Vorteil für den Anleger?

Sinn der Protokollierungspflicht des Beratungsgespräches ist, dass der Anleger die Anlageentscheidung nachvollziehen und bei Beratungsfehlern die Fehlberatung durch das Protokoll nachweisen kann. Daher sollte der Anleger das Beratungsprotokoll, welches im Einzelfall recht umfangreich sein kann, sorgfältig prüfen. Denn mögliche Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung wird der Anleger in der Praxis nur erfolgreich durch Vorlage des Beratungsprotokolls durchsetzten können, wenn sich dadurch die Beratungsfehler nachweisen lassen. Sind jedoch im Protokoll Hinweise auf Risiken notiert, obwohl diese im Beratungsgespräch nicht oder nicht so ausführlich erteilt wurden, besteht die Gefahr, dass sich die Bank zum Nachteil des Anlegers auf die Angaben im Beratungsprotokoll beruft.

Praxistipp

Nehmen Sie zum Beratungsgespräch einen Zeugen mit. Machen Sie sich selbst Gesprächsnotizen und lassen Sie sich alle Unterlagen zur kontrollierenden Durchsicht aushändigen. Bereiten Sie das Beratungsgespräch vor, z.B. durch die „Checkliste für die Geldanlageberatung“ unter www.verbraucherministerium.de.

Wenn Sie Verluste aus einer möglichen fehlerhaften Anlageberatung erleiden, wird nur selten ein Gespräch mit der Bank helfen. Rat ist zu erhalten beim Ombudsmann der Banken (Fußnote) oder einem fachkundigen Rechtsanwalt.


Dieser Beitrag wurde mit Fußnoten veröffentlicht im "Stadkind Hannover", Heft 2/10, Seite 43.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de

Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Bankrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
  • Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
  • Abwicklung von Leasingverträgen
  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-26

 

Portrait Monika-Dibbelt Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Mandanten in allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts. Im Bereich Kapitalanlegerrecht prüft Sie, ob Ansprüche gegen Vermittler, Kreditinstitute oder freie Anlageberater wegen Beratungsfehlern in Betracht kommen und macht etwaige Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich für Sie geltend.

Ein Schwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt im Bereich des Bank- und Bankvertragsrecht sind Fragestellungen rund um die Rechtmäßigkeit und Inanspruchnahme aus Darlehensverträgen, Krediten und Bürgschaften. Durch ihre Tätigkeit im Insolvenzrecht hat Frau Rechtsanwältin Dibbelt regelmäßig insbesondere auch immer wieder mit Fragen zur Verrechnung von Haben und Salden bei Kreditinstituten sowie der Berücksichtigung einer Inanspruchnahme aus (persönlichen und sachlichen) Sicherheiten im Rahmen von Insolvenzen zu tun.

Kreditsicherheiten sowie die Gestaltung klassischer Formen der Fremdkapitalfinanzierung, Mezzanine- und strukturierter Finanzierungen bilden einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt.

Sie unterstützt ihre Mandanten auch bei Kontenpfändungen durch Einrichtung von P-Konten bzw. eines Antrages auf Erhöhung des Pfändungsschutzbetrages. Derartige Pfändungsschutzanträge können nicht nur Verbraucher sondern auch Selbständige stellen.

Darüber hinaus berät und prüft Frau Rechtsanwältin Dibbelt, ob für eine Erlaubnis der Finanzaufsichtsbehörde (BaFin) erforderlich ist und erstellt ggf. die notwendigen Anträge.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist Mitglied der Bankrechtlichen Vereinigung e.V.

Sie bereitet derzeit mehrere Veröffentlichungen im Bank- und Kapitalmarktrecht vor.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Dibbelt bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Haftung von Vermittlern und freien Anlageberatern bei Beratungsfehlern
  • Sicherheiten und ihr Nutzen in der Krise des Sicherheitengebers
  • BaFin – erlaubnispflichtige Tätigkeit oder nicht?
  • Zinsswap und Cross-Currency – was ist das?
  • Kapitalanlagen in der Insolvenz
  • Streitschlichtung und Mediation im Bank- und Kapitalmarktrecht

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosBankrechtKapitalanlagerecht
RechtsinfosBankrechtKapitalmarktrecht
RechtsinfosBankrechtBankhaftungVerjährung