Neue Sozialversicherungsgrenzen für 2005
Das Bundeskabinett hat die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung beschlossen. Damit werden die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Rechengrößen bestimmt.
Alte Länder Neue Länder Arbeitnehmer sind krankenversicherungsfrei, wenn sie im Jahr mehr verdienen als 46.800 € 46.800 € Arbeitnehmer sind krankenversicherungsfrei, wenn sie im Monat mehr verdienen als 3.900 € 3.900 € Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden berechnet von jährlich höchstens 42.300 € 42.300 € Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden berechnet von monatlich höchstens 3.525 € 3.525 € Die Beitragsbemessungsgrenze für Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt im Jahr 62.400 € 52.800 € Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden berechnet von monatlich höchstens 5.200 € 4.400 € Bezugsgröße in der Sozialversicherung (Fußnote) 2.415 € 2.030 € Geringfügigkeitsgrenze (Fußnote) 400 € 400 €
Die Beitragssätze für die Krankenversicherung werden individuell von den jeweiligen Krankenkassen festgelegt. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 1,7 %. Der Rentenversicherungsbeitragssatz liegt bei 19,5 %. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung bleibt bei 6,5 %. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen.
Ausnahmen:
Kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung ab dem 23. Lebensjahr müssen ab dem 1.1.2005 zusätzlich 0,25 Prozentpunkte bezahlen. Der Beitragssatz erhöht sich für solche Mitglieder somit auf 1,95 %. Davon trägt der Arbeitgeber 50 % von 1,7 % = 0,85 %, der Arbeitnehmer 1,1 %. Kinderlose Mitglieder, die vor dem 1.1.1940 geboren sind, sowie Wehr- und Zivildienstleistende sind von der Zuschlagspflicht ausgenommen.
Im Bundesland Sachsen beträgt der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung 1,35 %, der Arbeitgeberanteil 0,35 %. Kinderlose Arbeitnehmer in Sachsen tragen unter weiteren Voraussetzungen (Fußnote) 1,6 % ab 1.1.2005.
Bei sog. Gleitzonenjobs – also bei Arbeitsentgelten zwischen 400 und 800 Euro – steigt der Arbeitnehmerbeitrag in dieser Progressionszone aufgrund einer bestimmten Berechnungsformel linear von ca. 4 % auf den vollen Beitrag an.
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Stand: Dezember 2025
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