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Nebenklage und Adhäsionsverfahren



Allgemeines
Die Nebenklage ist in den §§ 395 ff. StPO geregelt. Die Nebenklage gestattet in einem Strafverfahren unter den Voraussetzungen der §§ 395 ff. StPO als Nebenkläger aufzutreten und am Prozess aktiv mitzuwirken, diesen mitzubestimmen.

Voraussetzungen:
Voraussetzung für eine Mitwirkung als Nebenkläger ist, dass der Nebenkläger aufgrund einer gegen ihn gerichteten Tat verletzt wurde und dass auch bereits öffentliche Klage durch die Staatsanwaltschaft erhoben wurde. Welche Taten umfasst sind und zur Nebenklage berechtigen, bestimmt § 395 StPO. Nach § 395 Abs. 2 StPO haben auch die Verwandten eines getöteten Menschen die Möglichkeit als Nebenkläger im Prozess aufzutreten. Deutlich wird hier, dass es sich gerade auch um die Mitgestaltung eines Prozesses handelt, der den Nebenkläger selbst nicht nur unerheblich betrifft, sondern auch sehr einbindet. Der Nebenkläger hat folglich häufig ein sehr emotionales Interesse am Verlauf des Prozesses.

Rechte:
Die Rechte im Rahmen der Nebenklage regelt § 397 StPO. Hierzu zählt unter anderem das Recht, an der Hauptverhandlung teilzunehmen und auch eigene Fragen zu stellen und somit aktiv mitzuwirken, den Prozess aktiv zu gestalten. Diese Rechte bestehen unabhängig davon, ob der Nebenkläger selbst als Zeuge auftritt und aussagen wird. Gem. § 401 Abs. 1 StPO kann auch der Nebenkläger von Rechtsmitteln Gebrauch machen.

Adhäsionsverfahren
In diesem Zusammenhang, gerade auch aufgrund der emotionalen Bindung des Verletzen an den Prozess, ist auch das Adhäsionsverfahren von Bedeutung, dass einen finanziellen Ausgleich schaffen soll. Dieses Verfahren ist in den §§ 403 ff. StPO geregelt.

Es geht darum, finanzielle Einbußen und sonstige Ansprüche, die gerade Folge einer Straftat sind, im Rahmen des laufenden Verfahrens ausgleichen zu können. Der Vorteil des Adhäsionsverfahrens liegt darin, diese entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche und Einbußen sogleich im Wege des Strafprozesses verfolgen zu können. § 403 StPO regelt dabei die weiteren Voraussetzungen.



Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025



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