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Nationale und EU-Vorschriften: Das Verhältnis zwischen nationalem Recht und Unionsrecht

Im Bereich der Lebensmittelwerbung greifen nationale und europäische Vorschriften häufig ineinander. Auf EU-Ebene ist vor allem die Lebensmittel-Basisverordnung (1) von Bedeutung. In Deutschland ergänzen nationale Regelungen wie das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) diese Vorgaben.

Neben den spezifischen Vorgaben des Lebensmittelrechts selbst ist auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) von Relevanz. Es schützt Verbraucher und Mitbewerber vor irreführender oder unzulässiger Werbung und zielt darauf ab, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten.

Weitere wichtige Vorschriften ergeben sich beispielsweise aus der LMIV, welche detaillierte Vorgaben zur Kennzeichnung von Lebensmitteln festlegt.

Die Europäische Union erlässt in vielen Bereichen des Lebensmittelrechts Verordnungen, die in allen Mitgliedstaaten direkt anwendbar sind. Das bedeutet, dass diese Verordnungen unmittelbar gelten, ohne dass sie erst in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Gleichzeitig haben sie Vorrang vor nationalen Regelungen (2).

In Bereichen, in denen die EU keine umfassenden Vorschriften erlassen hat, können die Mitgliedstaaten eigene Regelungen treffen. Zudem kann nationales Recht ergänzend wirken, sofern es mit dem EU-Recht vereinbar ist und keinen Handel innerhalb der EU behindert.

In Deutschland bildet das LFGB die zentrale nationale Rechtsgrundlage für das Lebensmittelrecht. Das LFGB verweist jedoch in vielen Fällen auf die EU-Verordnungen und ergänzt diese (3).

Insgesamt ist der Spielraum, der den Mitgliedstaaten zur Verfügung steht, eingeschränkt.

Das Verhältnis von deutschem Recht und Unionsrecht ist durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts geprägt. EU-Verordnungen gelten unmittelbar und sind in den Mitgliedstaaten ohne Umsetzungsakt anzuwenden. Richtlinien hingegen entfalten ihre Wirkung erst über die nationale Umsetzung. Sie verpflichten die Mitgliedstaaten zur Erreichung bestimmter Ziele, lassen ihnen aber die Wahl der Form und Mittel. Wo eine Umsetzung fehlt oder unvollständig ist, kann das nationale Recht richtlinienkonform ausgelegt werden.

Ein Beispiel für die Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben in nationales Recht ist etwa die NemV, die auf der EU-Richtlinie 2002/46/EG basiert oder die NLV, die die Novel-Food-Verordnung in deutsches Recht umsetzt.

Quellenindex:

(1): VO (EG) Nr. 178/2002

(2): Ludwigs, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, Kapitel 3. § 12 Lebensmittelrecht, Rn. 8,9

(3): Ludwigs, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, Kapitel 3 § 12, Rn. 9, 10


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Portrait Rechtsanwalt Klaus G. Finck

Profil

Klaus G. Finck Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Steuerrecht
Er ist Gründer und Namensgeber von FASP Finck & Partner. Sein Name steht für das „F“ in FASP. 1999 erhielt er den Förderpreis „Demokratie leben 1999“. Seit dem 28.06.2017 ist er zudem stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Bayerischen Akademie für Wirtschaftskommunikation eG, kurz BAW.

Leitsatz

„Überblick, Erfahrung und Hartnäckigkeit helfen, jedes erdenkliche Dickicht zu durchdringen und für den Mandanten den besten Weg zum Ziel zu finden.“

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
  • Gestaltungsberatung
  • Unternehmensnachfolge
  • Heilberufe
  • Gelisteter Berater der KfW-Beraterbörse

Beruflicher Hintergrund

  • Rechtsanwalt seit 1981
  • Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater seit 1984
  • Gründungsmitglied der Kanzlei 1986
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2009

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  • Steuerberaterkammer München
  • 1998-2004 Vorsitzender der Stiftung Seniorenhaus Grafing: Entwicklung eines Konzepts für ein wirtschaftlich tragfähiges und menschliches Miteinander älterer Mitbürger und dessen Umsetzung
  • Mitglied des Beirats und Kassenprüfer der Isarnetz UG (haftungsbeschränkt), der Veranstalter der Münchner Webwoche

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