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Nachweis für Ersatzaufträge bei vorzeitiger Kündigung des Architektenvertrages

Sachverhalt:

Ein Bauherr kündigt einen für die Phasen 1 bis 9 erteilten Planungsvertrag nach der Leistungsphase 6. Der Architekt macht sein Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen geltend. Der Architekt trägt vor, im fraglichen Zeitraum keine angestellten Mitarbeiter beschäftigt und keine Ersatzaufträge hereinbekommen zu haben.

Entscheidung:

Das OLG Celle (OLG Celle, Urteil vom 22.04.1999, AZ 14 U 114/ 98) weist die Klage des Architekten ab. Der Vortrag des Architekten genüge nicht § 679 BGB. Der Architekt müsse sowohl für die ersparten Aufwendungen eine Nachkalkulation vorlegen, als auch im einzelnen vortragen, welche sonstigen Aufträge er im fraglichen Zeitraum wahrgenommen und welche Versuche er unternommen habe, Ersatzaufträge zu akquirieren.

Praxistipp:

Im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Architektenvertrages ist die Darlegungspflicht des Architekten hinsichtlich des Bemühens um Ersatzaufträge recht weitgehend. Insbesondere sollte der Architekt Nachweise über seine Aquisitionsversuche sammeln.


Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025



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