Nachweis des Versicherungsfalles in der Kaskoversicherung, Teil 3
Der Versicherungsnehmer wird im Versicherungsrecht grundsätzlich als redlich angesehen. Um aber diesbezüglich einem Missbrauch entgegenzuwirken, stehen dem Versicherer Beweiserleichterungen zu, um diesen vor einem unredlichen Versicherungsnehmer zu schützen. Hat der Versicherungsnehmer das äußere Bild eines Diebstahles bewiesen, muss der Versicherer bei bestehenden Zweifeln Tatsachen darlegen und beweisen, dass eine Vortäuschung des Versicherungsfalles wegen Diebstahls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit gegeben ist.
Die alleinige Feststellung über die erhebliche Wahrscheinlichkeit unterliegt allein der Beweiswürdigung des Richters. Dieser muss darüber befinden, ob Tatsachen für eine erhebliche Wahrscheinlichkeit nahe liegen. Hier kommt auch die persönliche Unglaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers in Betracht.
Die Tatsachen, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit begründen sollen müssen vom Versicherer voll bewiesen oder unstreitig sein. Ein bloßes Verdachtsmoment reicht hierfür nicht aus. Ebenso wenig genügt es, wenn der Versicherungsnehmer falsche Angaben zur Schadenshöhe aufgrund des Diebstahls gemacht hat.
Immer wieder führen Versicherer an, dass der Versicherungsnehmer in unklare Versicherungsfälle verwickelt war. Dies reicht für eine erhebliche Wahrscheinlichkeit nicht aus. Auch dahingehende Ermittlungsverfahren, die alle zu Einstellung geführt haben, reichen für eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung nicht aus. Nur rechtskräftige Verurteilungen sind in diesem Zusammenhang verwertbar. Sind diese aber wieder aus dem Strafregister getilgt, dürfen sie nicht berücksichtigt werden. Sie können aber eventuell als Indiz herangezogen werden, werden diese Taten zeitnah gelöscht wurden. Dagegen können Jahre zurückliegende Taten nicht mehr als Indiz berücksichtigt werden.
Die Rechtsprechung nimmt beispielsweise die erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen fingierten Diebstahl an, wenn nur ein Zweitschlüssel mit Kopierspuren vorgelegt werden kann und diese nicht von Gebrauchsspuren überlagert sind.
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Stand: März 2007