Nachlassinsolvenz
Wer ein Erbe annimmt, der muss für die Folgen in vollem Umfang gerade stehen. Wer die Rechtsnachfolge des Erblassers antritt, kann in dessen Nachlass nicht nur Guthaben, sondern auch Verpflichtungen vorfinden. Mit dem Erbfall gehen auch alle Schulden und sonstige Verbindlichkeiten des Erblassers auf den Erben über. Das bedeutet, dass der Erbe für die Schulden des Erblassers notfalls auch mit dem eigenen Vermögen haftet.
Diesen unerwünschten Effekt kann man vermeiden. Für den Erben besteht die Möglichkeit, seine Haftung auf das zu beschränken, was effektiv im Nachlass vorhanden ist, mit der Folge, dass er wenigstens mit dem eigenen Vermögen nicht haftet. Die Beschränkung kann man herbeiführen, wenn man eine Nachlassverwaltung oder eine Nachlassinsolvenz beantragt. Den Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird der Erbe dann beantragen, wenn sich die eindeutige Überschuldung des Nachlasses herausstellt. Der Antrag auf Nachlassverwaltung wird dagegen gestellt, wenn ungewiss ist, ob eine Überschuldung des Nachlasses vorliegt oder nicht.
Wichtig: Stellt sich heraus, dass der Nachlass überschuldet ist, dann ist der Erbe sogar verpflichtet, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Das Gesetz verlangt von dem Erben, dass er sich gründlich über den Stand des Nachlasses informiert. Unterbleibt die Antragsstellung, trotz Kenntnis oder fahrlässiger Nichtkenntnis, so macht sich der Erbe gegenüber den Gläubigern schadensersatzpflichtig. Hier liegt also ein Risikofaktor.
Die Durchführung des Insolvenzverfahrens ist mit erheblichen Kosten verbunden. Stellt sich heraus, dass der Nachlass voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken, wird das Verfahren gar nicht erst eröffnet. In diesem Fall haftet der Erbe auch dann nur mit dem Nachlassvermögen.
Wird die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens mangels einer die Kosten deckenden Masse abgelehnt, so dient der entsprechende Gerichtsbeschluss als Nachweis für die Unzulänglichkeit des Nachlasses. Den Gläubigern gegenüber kann der Erbe mit dem Hinweis auf die zu geringe Erbmasse die sog. Dürftigkeitseinrede erheben. Mit diesem Beschluss kann bei der Erhebung der Dürftigkeitseinrede die Dürftigkeit des Nachlasses nachgewiesen werden.
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Stand: Dezember 2025
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