Muss der Mieter den Anschluss an das Fernwärmenetz dulden?

Gemäß § 554 II BGB muss der Mieter Maßnahmen dulden, die zur Verbesserung der Mietsache oder zu Einsparungen von Energie und Wasser führen. Der Anspruch des Vermieters ist auf die Duldung der Vornahme der Arbeiten gerichtet. So muss der Mieter beispielsweise das Betreten seiner Wohnung zum Zwecke der Durchführung der Bauarbeiten dulden und er hat jegliche Behinderung der Maßnahmen zu unterlassen.

Der BGH musste sich am 24.09.2008 (AZ: VIII ZR 275/07) mit der Frage auseinandersetzen, ob der Anschluss einer Wohnung an das Fernwärmenetz eine Modernisierungsmaßnahme darstellt, die der Mieter gemäß § 554 II BGB dulden muss.

Sachverhalt:
Die Mieterin wohnte in einer mit Gasetagenheizung ausgestatteten Wohnung. Das Mehrfamilienhaus, in dem sich die Wohnung befindet, sollte an das Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz angeschlossen werden. Dem stellte sich die Mieterin jedoch entgegen, woraufhin die Vermieterin auf Duldung der Maßnahme nach § 554 II BGB klagte.

Der BGH hat entschieden, dass der Vermieterin ein Duldungsanspruch zusteht, da es sich bei dem Anschluss an das Fernwärmenetz um eine Maßnahme zur Einsparung von Energie handele, die der Mieter grundsätzlich zu dulden habe. Es wäre erwiesen, dass - im Verhältnis zur Erzeugung von Wärme und Warmwasser durch die in der Wohnung vorhandene Gasetagenheizung - der Anschluss an das Fernwärmenetz zu einer Ersparnis an Primärenergie führt. Damit würde es sich um eine Maßnahme zur Einsparung von Energie iSd. § 554 II S.1 BGB handeln.

Praxishinweis: Der Mieter ist gegenüber solchen Maßnahmen nicht schutzlos gestellt. Er braucht grundsätzlich solche Maßnahmen nicht zu dulden, wenn sie für ihn, seine Familie oder einen anderen Haushaltsangehörigen eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würden. Eine solche Härte kann sich beispielsweise sowohl aus den vorzunehmenden Arbeiten, den baulichen Folgen, als auch aus einer zu erwartenden Mieterhöhung ergeben. Ein Härtefall ergibt sich immer aus den konkreten Umständen der Maßnahme. Dabei werden die Belange des Mieters auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung gewahrt.

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Stand: 10/2008


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Gericht / Az.: BGH vom 24.09.2008, VIII ZR 275/07
Normen: § 554 BGB

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