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Müssen Hunde in einem gemeinsamen Garten durch den Besitzer angeleint werden?

Müssen Hunde in einem gemeinsamen Garten durch den Besitzer angeleint werden?

In einer Eigentümergemeinschaft gibt es oft Streit darüber, wie das Gemeinschaftseigentum genutzt werden darf. Insbesondere wenn es sich – wie bei einem Garten – um gemeinschaftlich genutzte Flächen handelt.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte darüber zu entscheiden, ob im gemeinsamen Garten einer Eigentümergemeinschaft ein Hund frei herumlaufen darf oder von der Besitzerin angeleint werden muss. Das OLG hat sich am 20.5.2008 (14 Wx 22/08) gegen die Hundebesitzerin entschieden.

Der Fall war wie folgt:

Zwei Ehepaare bilden eine Eigentümergemeinschaft in einem Zweifamilienhaus. Die Antragsteller wohnen im Obergeschoß, die Antragsgegner im Erdgeschoß. Für den gemeinsam genutzten Garten bestehen keine Sondernutzungsrechte. Die Antragsgegner hatten sich als Spielkameraden für ihre 11-jährige Tochter einen Berner-Sennenhundwelpen angeschafft. Diesen ließen sie auch ohne Leine im Garten laufen. Die Antragsteller, Eltern zweier 4 und 6 Jahre alter Kinder, waren dagegen.

Nachdem das Amtsgericht zunächst untersagte, den Hund im Garten frei oder angeleint laufen zu lassen, hat das LG Konstanz hat diesen Beschluss aufgehoben. Ein Hundeverbot sei nicht veranlasst, weil keine konkreten Beeinträchtigungen durch den Hund genannt wurden, der Hund außerhalb des Grundstücks ausgeführt und auch in einer Hundeschule geschult werde. Die Größe allein sei kein Indiz für die Gefährlichkeit. Gefährdung durch Hundekot könne durch regelmäßiges Entwurmen des Hundes begegnet werden, im übrigen seien die Kinder im Garten auch durch den Kot freilaufender Katzen gefährdet.

Das OLG Karlsruhe hat den Beschluss des LG Konstanz aufgehoben und zum „Hundeverbot“ Stellung genommen: Man müsse bei der Abwägung der Interessen der Beteiligten berücksichtigen, dass es sich bei dem Tier um einen sehr großen Hund handele. Ohne dass es entscheidend darauf ankäme, dass der Hund noch nie jemanden gebissen habe, folge schon aus seiner Größe, dass er sich nicht unangeleint und ohne Aufsicht im Garten aufhalten dürfe, in dem kleine Kinder spielten. Durch das nicht sicher vorhersehbare Verhalten des Hundes und der Kinder könne es zu Situationen kommen, in denen der Jagdinstinkt eines noch so kinderlieben und gut ausgebildeten Hundes erwache. Auch sei nicht auszuschließen, dass Kinder und Erwachsene erschräken oder Angst bekämen, wenn sie diesem großen Hund im Garten begegneten. Auch dass der Hund im Garten „sein Geschäft“ verrichten könne, und dies trotz aller entgegenstehenden Beteuerungen der Antragsgegner und trotz allen „Gassi- Gehens“ immer wieder mal tun werde, sei von Bedeutung, denn auch die Ausscheidungen von entwurmten Hunden könnten den Antragstellern auf dem Grundstück nicht zugemutet werden. Diesen von den Antragstellern nicht hinzunehmenden Gegebenheiten, der vom Hund der Antragsgegner ausgehenden latenten Gefährdung von Menschen und der zu erwartenden Verschmutzung des Gartens, könne allein dadurch begegnet werden, dass das Tier im Gartenbereich stets mittels einer höchstens drei Meter langen Führung angeleint und durch eine ausreichend für die Führung des großen Hundes geeignete, mindestens 16 Jahre alte Person begleitet werde.

[Quelle: OLG Karlsruhe, PM v. 2.6.2008]


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Stand: Juli 2026


Rechtsanwalt Peter Hesse studierte Rechtswissenschaften in Potsdam. Er ist seit 2006 Partner bei Brennecke & Partner sowie Gründer und Geschäftsführer des Standortes Potsdam.

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  • Präsidiumsmitglied Ringerverband Brandenburg e.V.

Veröffentlichungen

Gericht / Az.: OLG Karlsruhe vom 20.5.2008, AZ: 14 Wx 22/08
Normen: § 21 WEG

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