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Müssen Hausmeisterkosten in der Betriebskostenabrechnung konkretisiert werden?

Müssen Hausmeisterkosten in der Betriebskostenabrechnung konkretisiert werden?

Nach dem der Bundesgerichtshof (BGH) in diesem Jahr entschieden hat, dass Vermieter die Betriebskosten auch nach dem so genannten Abflussprinzip (Fußnote) abrechnen darf, stellt sich für diesen nun eine weitere Frage: Muss er in der Betriebskostenabrechnung seinem Mieter gegenüber konkret benennen, mit welchen Hausmeistertätigkeiten er ihn belasten will oder reicht es aus, wenn er für die nichtumlagefähige Hausmeistertätigkeiten (Fußnote) einen pauschalen Abschlag vornimmt?

Der BGH hat am 20.02.2008 (Fußnote) diesmal zu Gunsten der Mieter entschieden. Danach muss der Vermieter, auch wenn er grundsätzlich nach dem so genannten Abflussprinzip abrechnen darf, die Kosten der umlagefähigen Hausmeistertätigkeiten einerseits und die nicht umlagefähigen Hausmeistertätigkeiten andererseits für den Mieter nachvollziehbar aufschlüsseln.

Daneben muss der Vermieter den tatsächlichen Zeitaufwand des Hausmeisters für die jeweiligen Arbeiten angeben. Die konkreten Leistungsbeschreibungen im Vertrag des Hausmeisters mit dem Vermieter sind lediglich ein Indiz dafür, wie hoch der Umfang der nicht umlagefähigen Hausmeisterkosten i.R.d. Betriebskostenabrechnung ist.


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Stand: Januar 2026


Gericht / Az.: BGH vom 20.02.2008; AZ: VIII ZR 27/07
Normen: § 556 BGB

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