Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten


Die Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (Fußnote) bezieht sich auf die Bildung eines Wirtschaftsausschusses und auf Betriebsänderungen. Dies betrifft Unternehmen mit mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern.

Er hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und die Betriebsräte zu unterrichten (Fußnote). Die Tätigkeit des Wirtschaftsausschusses bezieht sich nicht auf die laufende Geschäftsführung, sondern auf Angelegenheiten, die das Unternehmen im Wesentlichen berühren (Fußnote).


Beispiel:
Der Arbeitgeber unterrichtet den Wirtschaftsausschuss von der Produktions- und Absatzlage des Unternehmens.

Bei geplanten Betriebsänderungen, bei denen die Gefahr wesentlicher Nachteile für die Belegschaft besteht, ist der Betriebsrat vom Arbeitgeber rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (Fußnote).



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Stand: 15.06.2008


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Normen: BetrVG

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