Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten - Fragen der betrieblichen Lohngestaltung Tei 1


§ 87 Abs. 1 Nr. 10 u. 11 BetrVG gewähren dem Betriebsrat ein umfassendes Mitbestimmungsrecht in nahezu allen Fragen der betrieblichen Lohngestaltung. Gegenstand dieser Lohngestaltung ist die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung, Anwendung und Änderung von Entlohnungsmethoden.

Es geht um die Feststellung abstrakt genereller Grundsätze zur Lohnfindung, um die Strukturformen des Entgelts einschließlich der näheren Vollziehungsform, nicht aber um die Höhe des Entgelts!

Unter Entlohnungsgrundsatz ist das System in seiner näheren Ausformung zu verstehen, nachdem das Arbeitsentgelt bemessen werden soll, und unter Entlohnungsmethode die nähere Durchführung des jeweiligen gewählten Entlohnungssystems.

Aus dem umfassenden, die gesamte betriebliche Lohngestaltung ergreifenden Zweck des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates folgt, dass auch der Lohnbegriff in § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG weit zu verstehen ist.

Lohn sind demnach alle Geld- oder geldwerten Leistungen des Arbeitgebers unbeschadet ihrer Bezeichnung, sofern sie nur im Hinblick auf die erbrachte oder zu erbringende Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis gewährt werden.

Lohn im Sinne dieser Bestimmung sind daher beispielsweise:

- das Arbeitsentgelt der AT-Angestellten,
- übertarifliche Zulagen jeder Art (Fußnote),
- Wettbewerbsprämien,
- zinsgünstige Arbeitgeberdarlehen,
- die Gewährung von Mietzuschüssen und die Übernahme von Heimfahrtkosten,
- und natürlich alle Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

Zur betrieblichen Lohngestaltung gehört auch die Frage, welche Lohn- oder Gehaltsgruppenordnung einer Eingruppierung des Arbeitnehmers zugrunde zu legen ist.

Der Betriebsrat hat ferner mitzubestimmen darüber, welche Lohnformen überhaupt im Betrieb zur Anwendung kommen sollen, ob also Zeitlohn, Leistungslohn oder Provision gezahlt oder bestimmte Zulagen gewährt oder Sachleistungen erbracht werden sollen. Auch die Zahlung einer freiwilligen Zulage oder Prämie ist – in noch darzulegenden Grenzen – mitbestimmungspflichtig und kann daher am Widerstand des Betriebsrats scheitern.

Inhalt des Mitbestimmungsrechts ist beispielsweise auch die nähere Ausgestaltung einer Provisionsordnung durch die Regelung der Fragen, ob Provisionen neben einem Fixum gezahlt werden und inwieweit dieses anrechenbar ist, welche Arten von Provisionen gewährt werden sollen, sowie ob und wie die Provisionssätze zueinander in einem bestimmten Verhältnis stehen sollen.



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Stand: 15.06.2008


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Normen: § 87 BetrVG

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