Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten - Einführung und Anwendung von technischen Überwachungseinrichtungen


Dieses Mitbestimmungsrecht hat in den letzten Jahren eine besondere Bedeutung erlangt.
Mit technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, sind solche Einrichtungen gemeint, die den Arbeitnehmer bei seiner Arbeit beobachten, dem Arbeitgeber Kenntnis über das Arbeiten oder die Leistung des Arbeitnehmers verschaffen sollen.
Solche Einrichtungen sind typischerweise das Zeiterfassungssystem oder eine Filmkamera, mit der der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz gefilmt wird, auch wenn nur kurzzseitige Aufnahmen zur Festlegung des Arbeitsablaufes gemacht werden, ein Fahrtenschreiber, sofern nicht dessen Anbringung gesetzlich vorgeschrieben ist oder eine Einrichtung zum Registrieren des Betretens von Schutzbereichen.

Keine technische Überwachung in diesem Sinne ist beispielsweise die Vornahme von Zeitmessungen mit einer Stoppuhr.

Besondere Schwierigkeiten ergeben sich bei Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung. Streitig ist insbesondere, ob und in welchem Umfang sie zur Überwachung von Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer bestimmt sind.

Das Bundesarbeitsgericht hat dabei unterschieden zwischen technischen Einrichtungen, die Verhaltens- und Leistungsdaten ermitteln bzw. erheben, und solchen, die diese verarbeiten. Zu der ersten Gruppe gehören in der Regel Datensichtgeräte und Textverarbeitungsanlagen, wie sie insbesondere in Druckereien verwendet werden. Diese Geräte sind dann zur Überwachung von Verhalten und/oder Leistung bestimmt und unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrates, wenn aufgrund des vorhandenen und zum Einsatz kommenden Programms Verhaltens- und/oder Leistungsdaten der an den Geräten arbeitenden Arbeitnehmer ermittelt und aufgezeichnet werden, die bestimmten Arbeitnehmern zugeordnet werden können. Gleichgültig ist dabei, zu welchem Zweck diese Daten erfasst werden. In diesem Falle erstreckt sich das Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats einmal darauf, ob und welche Daten überhaupt erhoben werden sollen sowie auch über die weitere Verwendung dieser Daten.

Mitbestimmungspflichtig sind auch technische Einrichtungen, die Aussagen über unentschuldigte Fehlzeiten, häufige oder kurzfristige Erkrankungen oder attestfreie Arbeitsunfähigkeitseiten erarbeiten sowie Telefondatenerfassungsanlagen.



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Stand: 15.06.2008


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  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", JAHR, ISBN 978-3-939384-22-9"
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  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
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