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Mindestanforderungen und Mustersatzung für gemeinnützige Vereine

Bei der Erstellung einer Vereinssatzung gibt es Mindestvoraussetzungen in Hinblick auf das Vereinsrecht und in Hinblick auf das Steuerrecht. Fehlen die Mindestanforderungen, führt dies zu Beanstandungen bei der Eintragung in das Vereinsregister und beim Finanzamt bei der Anerkennung der Gemeinnützigkeit.

 

Mindestanforderungen für alle Vereinssatzungen

Für alle Vereine sind die Mindestinhalte einer Satzung in § 57 und § 58 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vorgegeben. In der Vereinssatzung müssen demnach folgende Punkte bestimmt werden:
- der Vereinszweck,
- der Name des Vereins,
- der Vereinssitz,
- die Angabe, dass eine Eintragung in das Vereinsregister erfolgen soll,
- Bestimmungen über den Ein- und Austritt der Mitglieder,
- Angaben darüber, ob und welche Mitgliedsbeiträge erhoben werden,
- die Bildung des Vorstandes,
- die Voraussetzungen und die Form der Einberufung von Mitgliederversammlungen sowie
- Angaben über die Beschlussfassung

Mindestanforderungen an die Satzung eines gemeinnützigen Vereins

Ein gemeinnütziger Verein muss bei der Satzungsgestaltung darauf achten, dass die Bestimmungen in der Satzung so präzise gefasst sind, dass aus ihr unmittelbar hervorgeht, ob die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung vorliegen. Nicht statthaft ist somit eine Bezugnahme auf Satzungen oder andere Regelungen Dritter.

Diese strengen Anforderungen ergeben sich aus § 60 der Abgabenordnung (AO). Die Vorschrift lautet:

„(1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind.
(2) Die Satzung muss den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums, bei den anderen Steuern im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer entsprechen.“


Im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 60 AO werden die Anforderungen an die Satzung näher ausgeführt und auf Mustersatzungen, die als Anlage 1 und 2 normiert sind, verwiesen. Es ist anzuraten, sich bei der Satzungsgestaltung an diese Anforderungen der Muster zu richten. Nachstehend die „Mustersatzung für einen Verein“ gamäß Anlage 1 zu § 60 AO.

Mustersatzung für einen Verein (Anlage 1 zu § 60 AO)

„Mustersatzung für einen Verein
(Anlage 1 zu § 60 AO)
(nur aus steuerlichen Gründen notwendige Bestimmungen ohne Berücksichtigung der vereinsrechtlichen Vorschriften des BGB)

§ 1
Der ...................................................................................................................... (e. V.)
mit Sitz in .......................................................................................................................
verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige - mildtätige - kirchliche -Zwecke (nicht verfolgte Zwecke streichen) im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins st  ........................................................................................ (z. B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports, Unterstützung
hilfsbedürftiger Personen).
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch ............................................  (z. B. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen, Unterhaltung einer Schule, einer Erziehungsberatungsstelle, Pflege von Kunstsammlungen, Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges, Errichtung von Naturschutzgebieten, Unterhaltung eines Kindergartens, Kinder-, Jugendheimes, Unterhaltung eines Altenheimes, eines
Erholungsheimes, Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, des Lärms, Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
a) an den - die - das ................................................................................................................................. (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft) - der - die - das - es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, oder b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für ................................................................................................................................ (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z. B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 AO wegen ..................................................................................................................................
bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in ................................................................................................................................).

Alternative zu § 5
Kann aus zwingenden Gründen der künftige Verwendungszweck jetzt noch nicht angegeben werden (§ 61 Abs. 2 AO), so kommt folgende Bestimmung über die Vermögensbindung in Betracht:
„Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts
ausgeführt werden.“


Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025

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Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.

Normen: § 57 BGB, § 58 BGB, § 60 AO

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