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Mietwagenkosten - Rechtsprechung des BGH zum Unfallersatztarif

Mietwagenkosten – Rechtsprechung des BGH zum Unfallersatztarif

Regelmäßig entsteht nach einem Unfall wegen der Anmietung eines Fahrzeugs zum sog. Unfallersatztarif Streit über die Erstattung der angefallenen Kosten. Mit einen Urteil aus dem Jahr 1996 hat der Bundesgerichtshof (Fußnote) versucht den Streit zu entschärfen (Fußnote). Diesbezüglich hat der BGH entschieden, dass der Geschädigte seine Schadensminderungspflicht nicht verletzt, wenn er ein Fahrzeug zu einem teuren Unfallersatztarif anmietet und der Geschädigte sich auch nicht nach günstigeren Preisen erkundigt, sofern der gezahlte Tarif im Rahmen des Üblichen liegt. Nur wenn die Kosten für den Geschädigten deutlich erkennbar außerhalb des Üblichen liegen, ist der Schädiger nicht zur Zahlung verpflichtet.

Diese Entscheidung hat sich bisher nicht in den Instanzengerichten durchgesetzt. Kritik wird an dieser Entscheidung insbesondere deshalb geübt, weil es nicht gerecht erscheint, die überhöhte Tarifpolitik der Mietwagenfirmen zu den Unfallersatztarifen zu unterstützen, indem der Geschädigte von jeglicher Erkundigungspflicht entbunden wird. Sicherheitshalber sollte sich daher Geschädigte daher bei einer Anmietung zwei bis drei Angebote einholen. Dies sollte vor allem dann gelten, wenn zu erwarten ist, dass das Fahrzeug aufgrund längerer Reparatur nicht genutzt werden kann.

Es darf auch nicht außer acht gelassen werden, dass die Mietwagenfirmen bei erkennbar langer Mietdauer dazu verpflichtet sind, den Geschädigten auf Langzeittarife hinzuweisen. Wird diese Pflicht verletzt, besteht für den Geschädigten die Möglichkeit die Begleichung der Rechnung, soweit sie überhöht ist, zu verweigern.

Der BGH hat im Jahr 2005 aufgrund einiger Entscheidungen seine Rechtsprechung zur den Unfallersatztarifen geändert. Zwar wurde bekräftigt, dass der Unfallersatztarif nach wie vor erstattungsfähig ist. Nunmehr muss allerdings anhand einer zweistufigen Prüfung hinterfragt werden, ob die Höhe des Tarifs erforderlich war. Auf der ersten Stufe muss geprüft werden, ob der Tarif aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist. Dies ist von dem Geschädigten nachzuweisen, was in der Regel nicht gelingen wird. Auf der zweiten Stufe ist dann zu prüfen, ob ein günstigerer Tarif für den Geschädigten ohne weiteres zugänglich war. Kann dies nicht festgestellt werden, ist der Unfallersatztarif zu erstatten.

Mietet der Geschädigte ein Fahrzeug an, ist er verpflichtet, die Mietzeit auf das Kürzeste zu beschränken. Insoweit trifft den Geschädigten eine Schadensminderungspflicht. Den Nachweis hierüber hat der Schädiger zu erbringen.


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Stand: Dezember 2006


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Gericht / Az.: BGH Az.: VI ZR 138/98
Normen: § 249 BGB

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