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Marktteilnehmer

Nach § 2 I Nr. 3 UWG ist Marktteilnehmer der Oberbegriff für Mitbewerber, Verbraucher und alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder (gewerblichen) Dienstleistungen auf dem betreffenden Markt tätig sind.

Dies können natürliche oder juristische Personen sein. Unternehmen sind Marktteilnehmer, wenn sie für den eigenen Verbrauch Waren erwerben oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.1

Der Begriff des Marktteilnehmers umfasst alle sonstigen Personen, die als Abnehmer oder Anbieter in Betracht kommen.2

Beispiel

  • Ein Kunde in einem Supermarkt ist ein Marktteilnehmer im Sinne des UWG

Mitbewerber

Nach § 2 I Nr. 4 UWG ist „jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht“ ein Mitbewerber.

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt einerseits vor, wenn zwei Parteien innerhalb desselben Endverbraucherkreises gleichartige Waren, gewerbliche Leistungen oder Dienstleistungen anbieten und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen beeinträchtigen kann, d.h. ihn im Absatz behindern oder stören. Hierunter fallen auch Leistungen von Freiberuflern. Umfasst sind Absatz- und Nachfragewettbewerb. Die Vorteile des einen Mitbewerbers stehen in einer Wechselbeziehung zu dem anderen Mitbewerber, das heißt, wenn ein Mitbewerber einen Vorteil aus etwas zieht, geht es zum Nachteil des anderen Mitbewerbers. Im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes werden an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen gestellt.3 Ausreichend ist daher andererseits auch das Vorliegen eines wechselbezüglichen Vor- und Nachteils im Wettbewerb, sofern die angebotenen oder nachgefragten Waren und Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug haben. Der Vorteil des einen muss also dem Nachteil des anderen entsprechen. Es muss daher auch bei nicht gleichartigen Waren oder Dienstleistungen eine Art von Konkurrenzsituation bestehen, die bloße Beeinträchtigung von Absatzinteressen genügt nicht.4

Bewertungsmaßstab für das konkrete Wettbewerbsverhältnis ist stets die jeweilige (geschäftliche) Handlung. Die Beurteilung erfolgt handlungsbezogen. Abgestellt wird nicht auf die generelle Tätigkeit der betreffenden Unternehmer, sondern nur auf das in den Blick genommene Marktverhalten. Daher kann das Wettbewerbsverhältnis ebenfalls erst durch die angegriffene Maßnahme begründet worden sein. Auch eine unterschiedliche Branchenzugehörigkeit spielt demgemäß keine Rolle.5

Beispiel

  • Ein Kaffeehersteller steht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu einem Blumenhändler, wenn er mit dem Slogan „Statt Blumen UNKU-Kaffee“ wirbt.6 Hier wird erst durch die Formulierung des Werbeslogans eine Gleichartigkeit der Waren erzeugt, nämlich für die Verwendung als Geschenk. Außerhalb dessen handelt es sich bei Kaffee und Blumen nicht um im Wettbewerb stehende Waren.

Die Absatzmärkte beider Parteien müssen sich nicht zwingend völlig decken, die angesprochenen Endabnehmer müssen sich allerdings überschneiden.7

Beispiel

  • Zwischen Prostituierten und dem Betreiber einer Bar, in denen Prostituierten und deren Kunden sexuelle Kontakte ermöglicht werden, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. 8
  • Zwischen Großhändler und Einzelhändler besteht bei gleichem Abnehmerkreis ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, da der Großhändler auch an Einzelhändler und damit mittelbar an den Endabnehmer liefert.
  • Kein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht dagegen bei einem Hotel, das im Winter geschlossen ist, zur Werbung eines anderen Hotels für eine Silvestergala.

Unterscheiden lassen sich insgesamt zwei Fallgruppen, Substitutionswettbewerb und Behinderungswettbewerb. Beim Substitutionswettbewerb handelt es sich um substituierbare (= ersetzbare) Waren oder Dienstleistungen, die auf dem räumlich, sachlich und zeitlich gleichen Markt angeboten werden.9 Die beiden Waren oder Dienstleistungen müssen aus Sicht des angesprochenen Endverbrauchers austauschbar sein. In diesen Fällen ist stets ein konkretes Wettbewerbsverhältnis gegeben.

Beispiele

  • Ein Fernsehsender und eine Website zur Online-Aufnahme von Sendungen dieses Senders stehen bezüglich des angebotenen Programms in einem Substitutionswettbewerb. 10
  • Auch ein (Direkt-)Versicherer und ein Versicherungsmakler stehen für die angebotenen Beratungsleistungen in einem Substitutionswettbewerb.11

Beim Behinderungswettbewerb handelt es sich hingegen um für sich genommen nicht austauschbare Waren oder Dienstleistungen. Durch die angegriffene Maßnahme wird trotzdem eine Konkurrenzsituation geschaffen, etwa indem eine Austauschbarkeit behauptet wird oder generell derselbe Kundenkreis erreicht werden soll. Insgesamt wird in diesen Fällen gerade der Absatz des Konkurrenten beeinträchtigt.12

Beispiele

  • Ein Mineralwasser wird als Champagner unter den Mineralwässern beworben.13 Hier sind Champagner und Mineralwasser an sich nicht austauschbar, dies wird durch die Werbemaßnahme jedoch behauptet. In diese Kategorie ließe sich auch das Kaffeebeispiel „Statt Blumen UNKU-Kaffee“ einordnen.
  • Ein Hotelbewertungsportal ist mit einem Reisebüro verknüpft. Auf diesem Portal wird für ein Hotel eine negative Bewertung hinterlassen. Beide Dienstleistungen (Hotelbewertung und Übernachtung) sind zwar nicht austauschbar, der Betrieb des Bewertungsportals soll hingegen die Attraktivität des eigenen Reisebüros für denselben Kundenkreis erhöhen. Daher besteht zwischen dem Bewertungsportal und dem Hotel ein konkretes Wettbewerbsverhältnis

Insgesamt ist die Einordnung nicht entscheidend. Wichtig ist jedoch einerseits, dass bei Substitutionswettbewerb stets eine Mitbewerbereigenschaft vorliegt. Andererseits ist diese jedoch auch bei nicht austauschbaren Gütern nicht ausgeschlossen.

1 Begr zum RegE, BT-Drucksache 15/1487, S. 16.

2 Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 2 Rn. 3.1.

3 BGH, GRUR 2004, 877, 878 – Werbeblocker.

4 BGH, GRUR 2017, 918, 919f.; BGH, GRUR 2018, 1251, 1253 Rn. 18.

5 Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 2 Rn. 4.11ff.

6 BGH, GRUR 1972, 553.

7 OLG Köln, GRUR-RR 2020, 319, 320 Rn. 31; BGH, GRUR 2014, 573 Rn. 15.

8 BGH, 13.07.2006, 241/03 – Kontaktanzeigen.

9 Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 2 Rn. 4.21ff.

10 BGH, GRUR 2009, 845.

11 BGH, GRUR 2019, 970.

12 Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Keller, 5. Aufl. 2021, UWG § 2 Rn. 145; Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 2 Rn. 4.28. Ausführlich zu allen Konstellationen Peukert in: Teplitz-ky/Peifer/Leistner, UWG, 3. Aufl. 2020, § 2 Rn. 476ff.

13 BGH, GRUR 1988, 453.


Kontakt:


Stand: Juli 2026


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
  • .

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosWettbewerbsrecht



Das Referat Wettbewerbsrecht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:

Harald Mönch, Rechtsanwalt

Harald J. Mönch ist zudem Lehrbeauftragter an der Hochschule für Angewandtes Management.

In seiner Freizeit fährt er gerne Ski und Motorrad.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Gewerblicher Rechtsschutz
    • Wettbewerbsrecht
    • Marken und Design (Geschmacksmuster)
    • Patent und Gebrauchsmuster
  • Immobilien / Bau
    • Wohnungseigentum (WEG)
    • Mietrecht
    • Kauf und Verkauf von Immobilien
  • Internetrecht / Domainrecht
  • Unternehmens- und Unternehmerberatung, Coaching
  • Verfahrens- und Prozessrecht (Litigation/Forderungsdurchsetzung)
    • Führung gerichtlicher Verfahren
    • Vertragliche Auseinandersetzungen
    • Vergleichsverhandlungen
    • Zwangsvollstreckung
    • Insolvenzrecht
Beruflicher Hintergrund
  • Geboren 1973 in München
  • Studium in Regensburg und Aberdeen (Schottland)
  • Referendariat in München und Sydney (Australien)
  • Mitarbeiter der Kanzlei seit 2000
  • Partner seit 2003
  • Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz seit 2009

Vortragstätigkeiten

Lehrbeauftragter an der Hochschule für Angewandtes Management.
Referent bei Management Circle.

Als Dozent hält er Vorträge unter anderem zu folgenden Themen:

  • Einführung in das Markenrecht (introduction trade mark law)
  • Eckpunkte einer guten Markenstrategie
  • Einführung in das Wettbewerbsrecht
  • Die Eigentümerversammlung
  • Marketing für Verwalter
  • Crashkurs Patentrecht

Kontakt: kontakt@fasp.de

Rufen Sie uns an: +49 (0) 89 - 652 001



Dr. Kai Walter, Patentanwalt

Kontakt: kontakt@fasp.de

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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren und wehrt unberechtigte Abmahnungen ab. Er verhandelt Vertragsstrafevereinbarungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zwischen Verletzern und Verletzten.
Er prüft Werbeauftritte und Werbemaßnahmen wie Internetseiten, Onlineshops, Firmenauftritte, Prospekte und AGB auf wettbewerbswidrige Inhalte zur Vermeidung von Abmahnrisiken. 
Rechtsanwalt Brennecke berät Unternehmer beim Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und Kundendaten.  Er ist im Bereich der UWG-Straftaten als Srafverteidiger und bei der Ermittlung und Dokumentation von Straftaten und der Erstellung von Strafanzeigen tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.

Harald Brennecke hat im unter anderem veröffentlicht:

  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Weitere Veröffentlichungen von Harald Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem zum Thema

  • Recht im Marketing

 Harald Brennecke ist Dozent für Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Strategische Ausrichtung von Unternehmen aus wettbewerbsrechticher Sicht
  • Markenschutzstrategien als betriebswirtschaftliches Instrument
  • Onlineshops rechtssicher gestalten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Vertriebslizenzen in Recht und PraxisK

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter: 
Mail: brennecke@fasp.de 
Telefon: 0721-20396-22

 



Marcin Tomasz Zielinski, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Gründer der Kanzlei Zielinski Legal in Berlin

Marcin Tomasz Zielinski,

Rechtsanwalt und Gründer der Kanzlei Zielinski Legal in Berlin

Profil

Marcin Tomasz Zielinski ist Rechtsanwalt und Gründer der Kanzlei Zielinski Legal in Berlin. Er berät Unternehmen, Freiberufler und Verbände insbesondere im digitalen Wirtschaftsrecht. Durch seine Spezialisierung im Medien-, IT- und Datenschutzrecht sowie seine eigene unternehmerische Erfahrung bietet er praxisnahe und strategisch fundierte Rechtsberatung. Seine internationale Ausbildung und Zweisprachigkeit ermöglichen ihm eine besondere Expertise im deutsch-polnischen Rechtsverkehr.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • IT-Recht & Datenschutz (inkl. KI, Plattformen, Aufsichtsverfahren)
  • Medien- & Presserecht (Äußerungsrecht, Content, Lizenzen)
  • Urheber- & Markenrecht (Schutz und Verwertung geistigen Eigentums)
  • Wettbewerbsrecht (Abmahnungen, Geschäftsmodelle, Geheimnisschutz)
  • Arbeitsrecht mit Fokus auf IT & geistiges Eigentum
  • Startup-Recht (Gründung, Finanzierung, Beteiligungsmodelle)

Beruflicher Hintergrund

  • 2020 – Zulassung als Rechtsanwalt und Gründung Zielinski Legal, Berlin
  • 2017 – 2019 – Rechtsreferendariat am Kammergericht Berlin (u. a. CMS Hasche Sigle, Berliner Beauftragte für Datenschutz)
  • 2016 – 2020 – Senior Consultant, Ritterwald Unternehmensberatung (Digitalisierungsstrategien)
  • 2015 – 2016 – Geschäftsführer & Co-Founder, nesthub (Axel Springer Plug & Play Accelerator)
  • 2014 – 2015 – Referent, Cyber-Sicherheitsrat e.V. (IT-Sicherheitsrecht)
  • 2005 – 2014 – Studium der Rechtswissenschaften (EUV Frankfurt (Oder) & UAM Poznań), Abschluss: Diplom-Jurist und Magister des polnischen Rechts

Mitgliedschaften

  • Rechtsanwaltskammer Berlin
  • Cyber-Sicherheitsrat e.V.
  • European Law Students’ Association (ELSA) – Alumni

Fachbeiträge & Projekte

  • Informations- und Auskunftspflichten des BStU, AfP (2013)
  • Gewährleistung und Durchsetzung der Medienfreiheit in Europa, OsteuropaRecht (2012)
  • Gewährleistung und Durchsetzung der Medienfreiheit in Europa, OsteuropaRecht (2011)

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