Logo FASP Group

Markenverletzungen von Privat (Beispiel: Ebay Kauf - Verkauf)

Sei es das vermeintliche Schnäppchen bei Ebay oder ein sonstiger günstiger Kauf über das Internet. Zunehmen wird der durch das Internet vereinfachte Vertrieb von preisgünstigen Plagiaten überwacht. kostenintensive Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen sind die Folge.können jeden treffen. Markenrechtsinhaber wehren sich gegen das große Aufkommen von Plagiaten. Soweit die Nachahmungen zu gewerblichen Zwecken verkauft werden, ist die Rechtslage eindeutig. Immer öfter sehen sich hierdurch auch Privatpersonen Abmahnungen ausgesetzt.  Aber: In den Fällen, in denen der Private keine Erwerbszwecke mit den Plagiaten verfolgt, kann er auch nicht nach den Vorschriften des Markengesetz verfolgt werden. Nur wann liegen Erwerbs- oder geschäftliche Zwecke vor? Geschäftliche Zwecke setzen die Teilnahme in irgendeiner Form am Erwerbsleben voraus. Daraus folgt nicht zwangsläufig, dass die Plagiate verkauft werden sollten, sondern der Erwerb und die weitere Verbreitung müssen im Rahmen eines Geschäftsbetriebes erfolgen. Bestellen Sie über das Internet als Privatperson einen Trainingsanzug, der sich als Plagiat eines Markenherstellers herausstellt, liegt keine Handlung zu geschäftlichen Zwecken vor. Sie müssen also den Forderungen einer möglichen Abmahnung nicht Folge leisten und sind vor allem nicht zur Zahlung der gegnerischen Kostennote verpflichtet. Versteigern sie jedoch den Trainingsanzug im Internet, neben zahlreichen weiteren Artikeln, handelt es sich um ein geschäftliches Tätigwerden. Haben Sie von vorneherein 20 Trainingsanzüge bestellt und diese werden an der Grenze konfisziert, wird vermutet, dass sie die Trainingsanzüge zu geschäftlichen Zwecken kauften und weiterverbreiten wollten. Wenn sie jedoch nachweisen können, dass sie lediglich als Besteller einer Gruppe von Freunden und Bekannten auftraten, und vorhatten die Anzüge lediglich zum Selbstkostenpreis weiterzugeben, handelten sie wiederum zu privaten Zwecken, also nicht entgegen des Markengesetzes. So hat das Bayerische Oberlandesgericht sogar den Kauf von 70 Trainingsanzügen zugunsten eines Vereins als private Handlung anerkannt. Jeder dieser Entscheidungen liegen jedoch Einzelfallentscheidungen zu Grunde, so dass jeder neue Sachverhalt einer entsprechenden Prüfung bedarf.  In vielenFällen kann ein Kostenverzicht seitens des Abmahnenden erwirkt werden.
Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025


Gericht / Az.: LG Düsseldorf, Mitt. 1996, 22; BayOblG, Beschluss vom 29.01.2002 – RR 122/01

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosIT-RechtInternetrechtVersteigerung
RechtsinfosMedienrechtFernsehen