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Markenrechtsinhaber in der Insolvenz

Im Falle der Insolvenz eines Unternehmens sollen alle Werte also auch Immaterialgüterrechte zur bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger eingesetzt werden. Auch bei diesen Werten handelt es sich um nach § 266 Abs. 2 AI Nr. 1 HGB zu bilanzierende Vermögensgegenstände. Zu den Immaterialgüterrechten zählen auch Rechte an Marken und Unternehmenskennzeichen.

Lediglich Rechte, die nicht übertragbar sind fallen mit der Insolvenzeröffnung nicht in die Insolvenzmasse. Markenrechte sind hingegen frei übertragbar (vgl. § 27 Abs. 1 MarkenG) und fallen daher mit Insolvenzeröffnung des Markeninhabers in die Insolvenzmasse. Damit unterliegen sie nicht mehr der Verfügungsbefugnis das Markenrechtsinhabers, sondern der des Insolvenzverwalters. Er ist zur Nutzung ebenso wie zur Veräußerung berechtigt.

 

Etwas anderes könnte auf Grund der Regelung des § 23 HGB für eine Firma als Gesamtmarke gelten. Entsprechend der gesetzlichen Regelung, kann eine Firma nicht ohne das Handelsgeschäft veräußert werden. Dann läge es nahe anzunehmen, dass der Firmenname als Unternehmenskennzeichen, selbst wenn er als Marke eingetragen wurde, nicht isoliert übertragbar ist und folgerichtig nicht in die Insolvenzmasse fallen würde.

 

Jedoch ganz überwiegend wird vertreten, dass auch die Firma eines Kaufmannes in die Insolvenzmasse fällt. Denn für die Anwendung des § 23 HGB besteht in der Insolvenz keine Notwendigkeit. Der § 23 HGB möchte lediglich vermeiden, dass ein einzelner Gläubiger in das Namensrecht der Firma vollstreckt und damit das Handelsgewerbe und der Firmenname auseinanderfallen würde. In der Insolvenz steht hingegen der gemeinsamen Verwertung, also auch des Unternehmenskennzeichens nichts entgegen. Dann darf der Wert des Firmennamens den Gläubigern auch nicht vorenthalten werden.

 

Dies geht soweit, dass der Insolvenzverwaltern den ehemaligen Gesellschaftern oder Mitarbeitern den Gebrauch des Namens untersagen kann (§ 37 HGB).

 

Anders stellt sich die Situation hingegen dar, wenn der Firmenname aus einem Familiennamen besteht, bzw. dieser einen Teil des Unternehmenskennzeichen ausmacht. Der namensgebenden Person stehen aus dem Persönlichkeitsrecht besondere Rechte zu. Es ist nicht einzusehen, warum diese Person nicht unter ihrem Namen eine neue Firma entgegen der Regelung des § 37 HGB gründen darf. Der § 37 HGB regelt den Fall, dass jemand unberechtigt einen Firmennamen verwendet. Den eigenen Familiennamen kann man an sich nicht unbefugt gebrauchen.

Die Rechtssprechung wägt jedoch in diesen Fällen ab und zwar zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Einzelnen und den vermögensrechtlichen Interessen der Gläubiger. Maßstab ist hierbei, ob der Betroffene auf Grund gesellschaftsrechtlicher Vorschriften verpflichtet war, seinen Familiennamen als Unternehmensnamen zu verwenden. Für den Fall soll das Persönlichkeitsrecht Vorrang haben. Verwendet der Betroffene seinen Familiennamen hingegen freiwillig, fällt der Firmennamen in die Insolvenzmasse.

Entsprechend hat der BGH entschieden (BGH, GRUR 1990, 601 - Brenner; BGH, NJW 1983, 755), dass im Falle einer insolventen GmbH die Verwertung der Firma einschließlich des Firmennamens nicht der Zustimmung des namensgebenden Gesellschafters bedarf. Anders hingegen urteilte das Gerichts nach der alten Fassung des § 18 HGB. Hiernach war der Einzelkaufmann verpflichtet seinen Firmennamen aus seinem Namen zu bilden, dementsprechend war der Insolvenzverwalter nicht berechtigt, die Firma unter dem bisherigen Namen fortzuführen. Mit der Änderung des § 18 HGB kann sich hingegen der Bundesgerichtshof nicht mehr hierauf stützen und müsste zukünftig dem Insolvenzverwalter die Fortführung gestatten.

 

Mangels höchstrichterlicher Rechtssprechung ist dies Ergebnis, gestützt auf die bisherige Rechtssprechung zwar folgerichtig, es finden sich aber auch Ansatzpunkte, die eine gegenteilige Auffassung rechtfertigen. Denn das Interesse eines Unternehmers, der mit der Namensgebung seine enge Verbundenheit mit seiner Firma dokumentiert und sich nicht hinter einem Fantasienamen versteckt ist schützenswerter, als dass ein Konkurrent in Fremdnutzung dessen Namen für eigene Unternehmungen womöglich sogar konkurrierender Art nutzt. Eine Entscheidung steht jedoch noch an.

 

 


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Stand: Dezember 2025

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