Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung - Teil 30 - Markenübertragung und Lizenzen
7. Markenübertragung und Lizenzen
Eine Marke kann im Gegensatz zum Urheberrecht auf Dritte übergehen, verbunden mit den dazugehörenden Rechten. Dies kann kraft Gesetz, etwa durch eine Erbschaft, oder durch Vertrag geschehen. Insoweit existieren eigentlich keine spezialrechtlichen Gesetze, die bei der Markenübertragung zu beachten wären. Die Übertragung ist ein ganz normales schuldrechtliches Geschäft, mit den dazugehörigen Rechten und Pflichten.
Beispiel:
Eine Marke kann mangelhaft im Sinne des BGB bei Übergang sein. Somit kann der Käufer nach den allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen zum Beispiel Schadensersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn diese Voraussetzungen vorliegen.
Der rechtsgeschäftliche Übergang besteht somit aus dem Verpflichtungsgeschäft, dies kann zum Beispiel ein Kaufvertrag sein, und dem Verfügungsgeschäft, die eigentliche tatsächliche Übertragung der Marke.
So Verträge können recht schnell sehr komplex werden und für einen Laien unverständliche Formulierungen enthalten, deshalb sollte schon vor Vertragsabschluß die Hilfe eines Anwaltes in Anspruch genommen werden, da man somit auf der sicheren Seite steht und vor bösen Überraschungen ausreichend geschützt sein sollte.
Eine Eintragung des Übergangs wird auf Antrag eines Beteiligten im Register eingetragen, dazu muss beim DPMA die Berechtigung zur Übertragung nachgewiesen werden. Eine solche Eintragung ist keine Pflicht, sollte aber auf jeden Fall gemacht werden. Denn nach § 28 I MarkenG wird vermutet, dass das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht dem im Register als Inhaber Eingetragenen zusteht. Nur dieser kann die ihm durch die Marke zustehenden Rechte vor den Gerichten geltend machen, es muss zumindest der Antrag auf Eintragung der Übertragung dem DPMA vorliegen.
Es ist ohne besondere Probleme möglich, die Marke nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen zu übertragen.
Nach § 29 I MarkenG kann das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht verpfändet werden, Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts oder Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein. Somit sind grundsätzlich alle beschränkten dingliche Rechte des BGB genauso auf Marken anwendbar.
Beispiel:
Eine Marke kann zum Beispiel als Sicherheit bei einem Kredit dienen.
Häufig wird wohl nicht die Marke übertragen werden, sondern lediglich eine Lizenz erteilt werden. Dies kann über eine einfache Lizenzvereinbarung, beinhaltet die Nutzung der Marke, oder über eine ausschließliche Lizenzvereinbarung, beinhaltet das alleinige Recht zur Nutzung, vollzogen werden.
Die Lizenz wird mit einem normalen Vertrag geschlossen. Der Inhaber der Marke kann die normalen markenrechtlichen Ansprüche (siehe unter 6.1.) gegen den Lizenznehmer geltend machen, wenn dieser gegen eine Vereinbarung im Lizenzvertrag verstößt, die einen der folgenden Punkte betreffen:
-
die Dauer der Lizenz
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die von der Eintragung erfassten Form, in der die Marke benutzt werden darf
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die Art der Waren oder Dienstleistungen für die die Lizenz erteilt wurde
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das Gebiets, in dem die Marke angebracht werden darf
-
die Qualität der von ihm hergestellten Waren oder der von ihm erbrachten Dienstleistungen
Wird eine Marke an einen anderen als den Lizenznehmer übertragen, bleibt die ursprüngliche Lizenzvereinbarung weiterhin nach § 30 V MarkenG bestehen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-22-9.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Florin Brückner
wissenschaftlicher Mitarbeiter
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Stand: Mai 2026
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