Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung - Teil 24 - Der markenrechtliche Schadensersatzanspruch
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
Florin Brückner
wissenschaftlicher Mitarbeiter
6.1.2. Schadensersatzanspruch
„Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet“ (§ 14 VI MarkenG).
Hier wird, als einziger Anspruch im Markenrecht, Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Dieser Anspruch existiert also gerade nicht verschuldensunabhängig.
Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung bei Begehung der Tat.
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 II).
Die Rechtsprechung stellt schon immer recht strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflicht vor Anmeldung oder vor Benutzungsaufnahme der Marke. Somit wird es schwer sein, sich vor Gericht auf eine unverschuldete Unkenntnis einer bereits existierenden Marke zu berufen oder auf eine falsche Beurteilung der Ähnlichkeit von konkurrierenden Marken, wenn es um die Verwechslungsgefahr geht. Es wäre nur dann zu entschuldigen, wenn man bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen braucht.
Das Risiko ob fahrlässig gehandelt wurde trägt grundsätzlich der Verletzer.
Fahrlässig handelt unter anderem, wer
- nicht einmal die Möglichkeit der Recherche nach Marken im Register des DPMA oder im Handelsregister professionell durchführen und auswerten lässt.
- sich bei der Prüfung nach vorhandenen Marken nur auf das Register des DPMA beschränkt und nicht die in der jeweiligen Branche zur Verfügung stehenden Mittel benutzt, die Auskunft über nicht eingetragene Marken geben.
Die gerichtliche Durchsetzung erfolgt in der Praxis regelmäßig mit einer Feststellungsklage, nach deren Anerkennung der bezifferte Schadensersatzanspruch durch eine Zahlungsklage geltend gemacht wird. Der Verletzte hat dann ein Wahlrecht auf:
- Herausgabe des Verletzergewinns
Bei der Berechnung des Verletzergewinns treten in der Praxis regelmäßig Probleme auf, denn es ist schwer festzustellen, wie viel des Gewinnes auf die Markenbenutzung fällt und nicht auf andere Absatzfaktoren.
Zudem muss der Verletzer überhaupt einen Gewinn eingefahren haben. Dieser müsste dazu noch höher liegen, als wenn man Schadensersatz nach Lizenzanalogie beansprucht.
Den Gerichten ist ein großer Spielraum bei der Festlegung des Verletzergewinns gegeben und es sind nur geringe Anforderungen an Art und Umfang der vorgetragenen Schätzungen gestellt. Es soll von den Gerichten zumindest ein Mindestschaden anhand einer bestimmten Quote des Verletzergewinns ermittelt werden. - Schadensersatz nach Lizenzanalogie
Es sollen beide Parteien so gestellt werden, wie wenn der Verletzer ohne rechtswidriges Verhalten gehandelt hätte. Also wenn er gegen Zahlung einer marktüblichen Lizenz gehandelt hätte. - Ersatz des eigenen entgangenen Gewinns
In der Praxis wird es schwer sein, den entgangenen Gewinn nachzuweisen, da nicht nur die Marke allein eine Rolle beim Umsatz spielt. Es ist jedoch grundsätzlich ein Nachweis des Zusammenhangs zwischen dem entgangenen Gewinn und der Verletzung erforderlich.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-22-9.
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Stand: Mai 2026
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