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Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung - Teil 23 - Der markenrechtliche Unterlassungsanspruch

6.1. Ansprüche gegen Missbraucher

Vor der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen empfiehlt sich in der Regel die Abmahnung des Rechtsverletzers verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung.

Es empfiehlt sich vor der Durchsetzung von Ansprüchen oder bei der Abwehr von Ansprüchen Hilfe bei einem Anwalt zu suchen. Es kann für jemanden, der mit der Rechtsmaterie nicht so vertraut ist, leicht unübersichtlich werden und man vergisst dann vielleicht wichtige Sachen und macht sich so seinen Anspruch zunichte.

Die vorsätzliche Verletzung von Marken wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

Nach § 19d MarkenG bleiben Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften unberührt.

Beispiel:

Ansprüche aus dem UWG können neben den Ansprüchen aus dem MarkenG existieren.

Wenn eine Markenverletzung im Sinne des Kapitels 6 vorliegt, kann der Inhaber, der verletzten Marke, folgende Ansprüche geltend machen:

  • Unterlassungsanspruch --> 6.1.1.
  • Schadensersatzanspruch --> 6.1.2.
  • Vernichtungs- und Rückrufanspruch --> 6.1.3.
  • Auskunftsanspruch --> 6.1.4.
  • Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter --> 6.1.5.

6.1.1. Unterlassungsanspruch

„Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 (hier das Kapitel 6) benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht“ (§ 14 V MarkenG).

Der Unterlassungsanspruch besteht verschuldensunabhängig zur Abwehr künftiger Kennzeichenverletzungen. Dem Verletzer musste also nicht bekannt sein, dass er gegen das Markenrecht verstößt. Eine Verletzungshandlung begründet die Vermutung der Wiederholungsgefahr für die identische Verletzungsform und für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen.

Ist es bereits in der Vergangenheit zu einer Beeinträchtigung gekommen, lässt sich daraus grundsätzlich die Gefahr für künftige Wiederholungen ableiten.

Aus der bloßen Markenanmeldung folgt regelmäßig nur eine Erstbegehungsgefahr. In der Regel genügt es zur Beseitigung dieser Erstbegehungsgefahr, wenn der Anmelder die Anmeldung gleich nach Abmahnung zurücknimmt und er eindeutig und vorbehaltlos erklärt, die Eintragungsabsicht aufgegeben zu haben. Ansonsten reicht für die Erstbegehungsgefahr, dass die Verletzungshandlung ernsthaft und unmittelbar bevorsteht.

Beispiel:

Die Begehung steht unmittelbar bevor, wenn typische Vorbereitungshandlungen vorgenommen werden oder durch die Behauptung zur Zeichenbenutzung befugt zu sein.

Der Unterlassungsanspruch kann durchgesetzt werden durch:

  • eine Unterlassungsklage

    Die Klage muss ausreichend bestimmt und die konkrete Verletzungsform genau bezeichnet sein. Der Antrag darf nicht mehr Verletzungshandlungen verbieten, wie durch die konkrete Wiederholungsgefahr oder Erstbegehungsgefahr gegeben sind. Es werden jedoch unter Umständen Abwandlungen umfasst, die den Kern der Verletzungsform unberührt lassen.
  • eine einstweilige Verfügung

    Eine einstweilige Verfügung hat 2 Voraussetzungen. Sie braucht zum einen einen Verfügungsanspruch, der sich aus dem § 14 V MarkenG und dessen Voraussetzungen, wie gerade beschrieben, ergibt. Zum anderen braucht eine einstweilige Verfügung einen Verfügungsanspruch, das ist die Begründung warum die Anspruchsdurchsetzung im Eilverfahren geschehen muss. Dies ergibt sich im Markenrecht aus der Wiederholungsgefahr oder aus der Erstbegehungsgefahr. Tatsachen müssen hier bei Antragsstellung nicht bewiesen werden. Es genügt schon, wenn sie vom Antragsteller ausreichend glaubhaft gemacht werden (§ 920 Abs. 2 ZPO). Dies geschieht in der Regel durch eine eidesstattliche Versicherung.
  • eine Abmahnung und Unterlassungserklärung

    Vereinfacht ist eine Abmahnung die außergerichtliche, zivilrechtliche Aufforderung einer Partei an eine andere Partei, ein bestimmtes, aus ihrer Sicht rechtswidriges Verhalten sofort und für die Zukunft zu unterlassen. Sie ist in der Praxis ein sehr zweckmäßiges Instrument zur außergerichtlichen Streitbeilegung, da sie wesentlich weniger Kosten als ein Gerichtsverfahren verursacht und in der Regel zu einem zeitnahen Ergebnis führt.

    Da die Abmahnung ein Mittel ist, um Unterlassungsansprüche durchzusetzen, darf jeder abmahnen, dem ein solcher zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch zusteht.

    Die Abmahnung kann grundsätzlich formfrei erfolgen. Sie sollte und wird normalerweise aus Beweisgründen immer in schriftlicher Form abgefasst.

    Um zukünftig ein Unterlassen des abgemahnten Verhaltens zu erreichen, ist der Abmahnung eine so genannte strafbewährte Unterlassungs- bzw. Verpflichtungserklärung beigefügt. Diese bestimmt für den Fall eines Zuwiderhandelns eine Vertragsstrafe. Die Strafe ist meist recht hoch angesetzt (kann schnell einen Betrag von mehren tausend Euro annehmen).

    Bei Erhalt oder Erstellung einer Abmahnung wird die Zusammenarbeit mit einem Anwalt dringend empfohlen.

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-22-9.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

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