Markenrecht – Eine Einführung – Teil 18 – Ende und Dauer des Markenschutzes
4 Ende und Dauer des Markenschutzes
Die Begrenzung der Schutzdauer nach dem Markengesetz ist nur rein theoretischer Natur. Vielmehr kann im Falle einer erfolgreichen Eintragung die Eintragung einer Marke (kostengebunden) auf unbegrenzte Zeit verlängert werden.
Beispiel
Die Marke „Coca-Cola“ ist in Deutschland bereits seit 1926 im Markenregister eingetragen.
4.1 Dauer des Markenschutzes, § 47 MarkenG
Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag und endet nach zehn Jahren am letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag gefallen ist, § 47 Abs. 1 MarkenG. Sie ist um jeweils zehn Jahre, durch das Zahlen einer Verlängerungsgebühr an das DPMA, erweiterbar, § 47 Abs. 2 MarkenG. Sofern zusätzlich beantragt, ist es ebenso möglich, nicht die komplette Marke mit allen ihren eingetragenen Waren- und Dienstleistungsbegriffen um 10 Jahre zu verlängern, sondern die Verlängerung auf einen Teil der mit Anmeldung angegebenen Waren- und Dienstleistungsbegriffe zu beschränken. Die fälligen Verlängerungsgebühren müssen spätestens 6 Monate nach Ablauf der Fälligkeit und können frühestens ein Jahr vor Ablauf der Schutzdauer bezahlt werden.
Der Schutzdauer von Marken, die Ihren Schutz durch Verkehrsgeltung oder aufgrund ihrer notorischen Bekanntheit bekommen haben, hält solange diese Marken in den beteiligten Verkehrskreisen die nötige Bekanntheit haben.
Beispiel
Eine Marke kann Verkehrsgeltung verlieren, wenn sie nicht mehr produziert und beworben wird. Dies ist zum Beispiel bei der südkoreanischen Marke „Deawoo“ der Fall.
4.2 Ende des Schutzes
Der Markenschutz endet nicht nur durch Auslaufenlassen der Eintragung. Es kann vielmehr auch durch ein aktives Eingreifen enden, insbesondere durch Löschung der Marke oder durch einen Antrag auf Nichtigkeit der Eintragung.
4.2.1 Ende des Schutzes durch Löschung aus dem Register
Ist die Marke erstmal erfolgreich eingetragen, kann der dadurch erlangte Schutz jederzeit durch Löschung wieder enden. Die Gründe für eine Löschung aus dem Register des DPMA können sein:
- Ablauf der Schutzdauer --> 5.2.1.1.
- Verzicht des Inhabers --> 5.2.1.2.
- Antrag auf Verfall des Schutzes --> 5.2.1.3.
- Antrag wegen Nichtigkeit --> 5.2.1.4.
4.2.1.1 Ablauf der Schutzdauer
Der Schutz läuft gemäß § 47 MarkenG automatisch nach zehn Jahren ab. Wird eine Marke nicht verlängert, erlischt das damit verbundene Recht mit Ablauf der zehn Jahre durch Löschung aus dem Register.
Die Löschung erfolgt von Amts wegen ohne entsprechenden Beschluss. Über die Löschung der Eintragung der Marke bei Nichtverlängerung entscheidet das DPMA. Eine Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte findet nicht statt.1
4.2.1.2 Verzicht des Inhabers
Durch jederzeitigen Antrag beim DPMA kann der Markeninhaber auf den Schutz einer Marke verzichten und somit die Löschung der Marke aus dem Register bewirken.
Beispiel
Im Zuge einer außergerichtlichen Einigung verzichtet der Inhaber einer Marke auf die Marke, um im Gegenzug nicht Schadensersatzansprüche zu unterliegen.
Sollten an der Marke Rechte Dritter bestehen, so kann die Löschung auf Antrag des Markeninhabers nur erfolgen, wenn die Dritten hierzu ihre Zustimmung erteilt haben, § 48 Abs. 2 MarkenG.
Sollten im Zeitraum zwischen der Eintragung der Marke und dem Antrag auf Verzicht auf die Marke Ansprüche entstanden sein, so bestehen diese Ansprüche weiter und werden von dem Löschungsantrag auf Grund Verzichtes nicht berührt.
Beispiel
Der Anspruch auf Schadenersatz erlischt nicht, wenn dieser zwischen Eintragung und Verzicht entstanden ist.
1 Fezer, Markenrecht 4. Auflage 2009, § 47 MarkenG, Rn 13.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Markenrecht – eine Einführung“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Florian Brückner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, (1. Auflage: ISBN 978-3-939384-22-9) und Constantin Raves, Rechtsanwalt, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, 2. vollständig überarbeitete und ergänzte Auflage, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-81-6.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Constantin Raves
Rechtsanwalt
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Stand: Mai 2026