Markenrecht – Eine Einführung – Teil 09 – Markenschutz durch notorische Bekanntheit, Kollektivmarke

2.6 Markenschutz durch notorische Bekanntheit

Diese letzte Möglichkeit der Erlangung von Markenschutz ist eher von geringer praktischen Bedeutung. Notorisch bekannte Marken werden in aller Regel bereits vor der Eintragung Verkehrsdurchsetzung erfahren haben und sind allein auf Grund dieser Verkehrsdurchsetzung bereits geschützt, § 4 Nr. 3 MarkenG. Zur Erinnerung: Die Verkehrsdurchsetzung hat höhere Anforderungen an die Bekanntheit des Zeichens als die Verkehrsgeltung im Sinne des § 4 Nr. 2 MarkenG.
Notorisch bekannte Marken genießen gegenüber einfachen Marken einen größeren Schutz. So ist eine Markenanmeldung bereits dann ausgeschlossen, wenn die jüngere Marke mit einer notorisch bekannten Marke identisch oder ähnlich ist, § 10 MarkenG. Die Verkehrsgeltung muss jedoch nicht im Inland erhalten worden sein. Ausreichend ist es, wenn die Verkehrsgeltung im Ausland erlangt worden ist, Art. 6 der Pariser Verbandsübereinkunft.

Es sind indes zwei Fälle denkbar, in denen die notorisch bekannte Marke relevant werden könnte. Zum einen sind das solche Konstellationen, in denen die Marke zwar notorisch bekannt ist, mangels Nutzung im geschäftlichen Verkehr noch keine Verkehrsgeltung erfahren konnte. Zum anderen können ausländische Marken, die noch nicht im Inland benutzt worden sind, als notorisch bekannte Marke Schutz genießen.

Die notorische Bekanntheit ist ebenfalls stets an den Umständen des Einzelfalls zu messen. Der Begriff, der einer notorischen Bekanntheit zu Grunde gelegt werden soll, erfordert in den angesprochenen Verkehrskreisen eine höhere Bekanntheit als bei einem Markenschutz auf Grund von Verkehrsgeltung. Als Anhaltspunkt kann eine Bekanntheit von 70 % in den angesprochenen Verkehrskreisen sein.

Beispiel
Die Marke Coca-Cola genießt auf der ganzen Welt ausreichende Bekanntheit, um notorisch bekannt zu sein.

2.7 Die Kollektivmarke

Eine Kollektivmarke ist eine spezielle, von einem rechtsfähigen Verband oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, eingetragene oder angemeldete Marke, §§ 97 ff. MarkenG. Dazu zählen Dachverbände und Spitzenverbände. Eine Kollektivmarke kann von allen Mitgliedern des Kollektives benutzt werden, solange die Mitglieder die Voraussetzung der Mitgliedschaft zu diesem Kollektiv erfüllen.

Bei der Anmeldung der Marke ist stets die Satzung beizulegen. Mindestinhalt der Satzung ist:

  • Name und Sitz des Verbandes
  • Zweck und Vertretung des Verbandes
  • Voraussetzungen für die Mitgliedschaft
  • Angaben über den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen
  • Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke
  • Angaben über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle von Verletzungen der Kollektivmarke

Auf Kollektivmarken sind grundsätzlich die Vorschriften einer normalen Markenanmeldung anzuwenden. Der große Unterschied besteht darin, dass nach § 99 MarkenG Kollektivmarken ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen dürfen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren oder der Dienstleistungen dienen können.

Beispiel
Die wohl bekannteste Form der Kollektivmarken sind die Gütesiegel.
Champagner dürfen sich nur Sekte nennen, die aus der Champagne (Frankreich) stammen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Markenrecht – eine Einführung“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Florian Brückner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, (1. Auflage: ISBN 978-3-939384-22-9) und Constantin Raves, Rechtsanwalt, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, 2. vollständig überarbeitete und ergänzte Auflage, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-81-6.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Markenanmeldungen für deutsche Marken, europäische Marken (Gemeinschaftsmarke) sowie internationale Marken (IR-Marke). Er unterstützt bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Markenverletzungen und bei Fragen der Nichtigkeit von Markenanmeldungen. 
Er tätigt als Markenanwalt die Anmeldung von Wortmarken, Bildmarken, Wortbildmarken,  dreidimensionalen Marken, Farbmarken oder Geschmacksmustern und verteidigt eingetragene Marken. Er berät über den möglichen Schutz von geografischen Herkunftsangaben, Werktiteln von Zeitschriften, Büchern, Filmen, Software oder Spielen, Geschäftsbezeichnungen oder Designs. Er führt Markenrecherchen durch, um Kollisionen mit bestehenden Anmeldungen zu vermeiden, die sehr teuer werden könnten.  Rechtsanwalt Brennecke begleitet und verhandelt Markenkaufverträge sowie Lizenzverträge zur Nutzung von Marken.

Er vertritt bei Streitigkeiten um Domainnamensrechte und Unternehmenskennzeichen,    

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", ISBN 978-3-939384-22-9"Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Markenrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet im Bereich des Markenrechts folgende Vorträge an:

  • Marken als strategischer Schutz des Unternehmenswerts
  • Der Wert von Marken
  • Markenschutz in Deutschland und Europa – wie weit ein Markenschutz sinnvoll ist
  • Der Schutz von Domainnamen als Namensrecht und markenähnliches Recht

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