Markenrecht – Eine Einführung – Teil 04 – Markenformen, Entstehung des Markenschutzes

2.2.4 Dreidimensionale Marken

Dreidimensionale Marken (§ 9 MarkenV) können sowohl Fantasieformen, Warenformen oder die Verpackung eines Produktes sein.

Hier ist stets zu beachten, dass der Ausschluss der Schutzfähigkeit eines Zeichens nach § 3 Abs. 2 MarkenG insbesondere die dreidimensionalen Zeichen betrifft (siehe Kapitel -->2.1.2.). Um eine ausreichende Unterscheidungsfähigkeit aufweisen zu können, muss das Zeichen über die technisch bedingte Grundform hinausreichende nichttechnische Elemente aufweisen.[1]

Beispiele
Die Formgestaltung der „Coca-Cola-Flasche“, sowie die Form eines „Stabilo“-Textmakers sind eingetragene Marken, während eine CD-Hülle keine Marke sein kann, da sie – abgestellt allein auf die Form – keine weiteren, nichttechnischen Elemente aufweist.
Die 3-D-Form eines „Bounty“-Schokoriegels konnte dagegen nicht eingetragen werden, da die abgerundeten Ecken und die durch den Schokoladenüberguss entstehenden Pfeile nicht ausreichend unterscheidungskräftig sind[2].
Ebenso nach § 3 Abs. 1 MarkenG eintragungsfähig und nicht den Ausschlüssen des § 3 Abs. 2 MarkenG unterfallend, war die dreidimensionale Form einer Stabtaschenlampe (BGH, Beschluss vom 20. 11. 2003 - I ZB 18/98 Stabtaschenlampen II).

2.2.5 Kennfadenmarken

Kennfadenmarken (§ 10 MarkenV) kommen für solche Waren in Betracht, die meterweise veräußert werden. Darunter fallen Kabel, Schläuche, Drähte, Stoffbahnen oder ähnliche Produkte. Da es umständlich wäre auf jedes Teilstück einen Herkunftsnachweis anzubringen, besteht die Möglichkeit durchgängige farbige Streifen oder Fäden auf diese Gegenstände aufzudrucken. Voraussetzung für die Bejahung der Unterscheidungsfähigkeit ist, dass sich die Kennzeichnung von üblichen Kennzeichnungen gleicher oder ähnlicher Waren unterscheidet.[3]

2.2.6 Farbmarken

Farbmarken im Sinne des § 10a MarkenV sind vergleichsweise selten zu schützen. Hierunter sind Marken zu verstehen, die lediglich aus einer Farbe ohne weitere Konturen, Schattierungen oder Abhebungen besteht. Grundsätzlich ist eine Farbe unterscheidungsgeeignet. Problematisch ist indes, dass es sich bei farblichen Gestaltungen in erster Linie um ästhetische oder dekorative Elemente eines Produktes oder Ware handelt. Deshalb wird regelmäßig eine Verkehrsdurchsetzung der Farbe in Verbindung mit dem Unternehmen zu fordern sein. Dieser Fall tritt ein, sobald die Mehrheit der mit der Farbe konfrontierten Verkehrskreise diese Farbe ohne weiteres mit dem Unternehmen kognitiv verbinden wird.

2.2.7 Hörmarken

Hörmarken können kurze Klangbilder sein, die der Hörer einem bestimmten Unternehmen zuordnet. Grundsätzlich können auch reine Geräusche Markenschutz genießen, wobei sich hier insbesondere das noch näher zu erläuterte Problem der Darstellbarkeit stellt (Siehe Kapitel --> 3.1.1.3. und --> 4.1.). Ob dieses Problem ebenfalls bei der Unionsmarke nach Wegfall des Erfordernisses der grafischen Darstellbarkeit weiterhin bestehen wird, wird sich in naher Zukunft durch die hierzu ergehende EU-Rechtsprechung zeigen.

Beispiel
Aktuell hat der EuGH entschieden (Urteil vom 13.09.2016, T-408/15), dass ein Klingelton mit der Klangfolge „Plim Plim“ jedenfalls wegen fehlender Darstellbarkeit, aber auch zur Identifizierung des jeweiligen Unternehmens nicht als Marke einzutragen geeignet ist.

2.2.8 Sonstige Markenformen

Mit § 12 der Markenverordnung werden auch sonstige Markenformen geschützt. Diese Vorschrift hat eine Auffangfunktion für alle Markenformen, die nicht unter die oben genannten Formen fallen, als auch für alle Markenformen, die noch nicht bekannt sind.
Einige besondere Markenformen haben sich bereits unter § 12 MarkenV eingefunden und waren auch schon Gegenstand von Verfahren. Da es sich jedoch vornehmlich um Markenformen handelt, die eher selten zum Einsatz kommen, wird auf eine eingehende Betrachtung verzichten.

Nachfolgend werden lediglich die Markenformen des § 12 der Markenverordnung – nicht abschließend – aufgelistet:

  • Positionsmarke
  • Tastmarken (haptische Marke)
  • Bewegungsmarke
  • Hologrammmarke
  • Lichtmarke
  • Geruchsmarke (olfraktorische Marke)
  • virtuelle Marke

2.3 Entstehung des Markenschutzes

Der Markenschutz in Deutschland ist grundsätzlich durch die drei in den folgenden Kapiteln beschriebenen Möglichkeiten zu erlangen. Bezüglich europaweitem oder internationalem Markenschutz wird auf die Kapitel --> 8. und --> 9. verwiesen.

  • Markenschutz durch Eintragung --> 3.1.
  • Markenschutz durch Verkehrsgeltung --> 3.2.
  • Markenschutz durch notorische Bekanntheit --> 3.3.

[1] BGH, GRUR 2001, 462, 463.

[2] EuG, 08.07.2009, T-28/08 – Mars Inc. ./. HABM

[3] Schumacher, in: Beck'scher Online-Kommentar Markenrecht, 10. Edition, 2017, § 8 MarkenG, Rn. 511 f.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Markenrecht – eine Einführung“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Florian Brückner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, (1. Auflage: ISBN 978-3-939384-22-9) und Constantin Raves, Rechtsanwalt, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, 2. vollständig überarbeitete und ergänzte Auflage, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-81-6.


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Stand: Januar 2017


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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Markenanmeldungen für deutsche Marken, europäische Marken (Gemeinschaftsmarke) sowie internationale Marken (IR-Marke). Er unterstützt bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Markenverletzungen und bei Fragen der Nichtigkeit von Markenanmeldungen. 
Er tätigt als Markenanwalt die Anmeldung von Wortmarken, Bildmarken, Wortbildmarken,  dreidimensionalen Marken, Farbmarken oder Geschmacksmustern und verteidigt eingetragene Marken. Er berät über den möglichen Schutz von geografischen Herkunftsangaben, Werktiteln von Zeitschriften, Büchern, Filmen, Software oder Spielen, Geschäftsbezeichnungen oder Designs. Er führt Markenrecherchen durch, um Kollisionen mit bestehenden Anmeldungen zu vermeiden, die sehr teuer werden könnten.  Rechtsanwalt Brennecke begleitet und verhandelt Markenkaufverträge sowie Lizenzverträge zur Nutzung von Marken.

Er vertritt bei Streitigkeiten um Domainnamensrechte und Unternehmenskennzeichen,    

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", ISBN 978-3-939384-22-9"Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Markenrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

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