Markenrecht – Eine Einführung – Teil 01 – Einleitung, Einführung

1 Einleitung

Das Markenrecht ist zwar für den juristischen Laien keine vollkommen undurchdringliche Rechtsmaterie. Dennoch wird es allein im deutschen Markengesetz (MarkenG) mit über 160 Vorschriften geregelt, so dass eine gewisse Unübersichtlichkeit vorprogrammiert ist.
Dieses als zweite Auflage sprachlich und inhaltlich umfassend bearbeitete Werk soll Ihnen hierbei eine Hilfestellung geben und das Markenrecht auf eine leicht verständliche Art und Weise erläutern.
Insbesondere wird der Fokus auf Geschäftsführer und Inhaber kleiner Betriebe gelegt, die mit einem schnellen Blick in das Buch die ein oder andere markenrechtliche Problematik selbst lösen können ohne hierfür anwaltliche Hilfe hinzuziehen zu müssen.
Zudem kann dieses Buch als Grundlage und Einstieg für die Frage herhalten, ob und wie eine Marke beim deutschen Patent- und Markenamt (DPMA mit Hauptsitz in München) oder auf internationaler Ebene anzumelden ist.
Die jeweiligen Problemfelder des Markenrechts werden anhand relevanter und aktueller Beispiele verständlich gemacht.
Als Nachfolger der 2009 erschienen ersten Auflage dieses Werkes, legt die zweite Auflage einen Fokus auf die zwischenzeitlich in erheblichem Umfang eingetretenen neuen europarechtlich und europäischen Vorgaben und Entwicklungen.

Knapp 2 Millionen Marken (Stand 2017) sind beim deutschen und beim europäischen Markenamt eingetragen. Hiervon entfallen ca. 800.000 Marken auf die das DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt). Hinzu kommen weitere 650.000 Marken, die als internationale Marke angemeldet worden sind; und jedes Jahr werden immer mehr Marken zur Anmeldung gebracht.

2 Einführung in das Markenrecht

Eine Marke ist ein besonders geschütztes Zeichen. Damit können die eigenen Produkte oder Dienstleistungen besser von denen der Mitbewerber abgrenzt werden. Das dient der besseren Differenzierung und Wiedererkennung durch den Kunden und erhöht somit die Bekanntheit eines Unternehmens bzw. einer Marke. Eine Marke kann somit einen erheblichen Vermögenswert darstellen. Die wertvollsten Marken im Jahr 2016 sind Google und Apple mit einem Wert von jeweils fast 230 Milliarden US-Dollar[1]. Es wäre fatal, wenn Google und Apple ihre Zeichen nicht schützen würden.

Die Nennung des Markeninhabers bei der Verwendung ist nicht erforderlich. Gleiches gilt für den Hinweis, dass das Zeichen markenrechtlich geschützt ist. In der Praxis hat es sich, insbesondere bei registrierten (eingetragenen) Marken angloamerikanischer Herkunft jedoch durchgesetzt, das Zeichen ® (für „registered“) oder ™ (für „trademark“) anzubringen und damit auf den Markenschutz hinzuweisen[2]. Ziel des Markenschutzes ist vornehmlich, jedoch nicht ausschließlich, die Herkunftsfunktion der Marke zu gewährleisten und den Missbrauch der Marke durch Dritte zu unterbinden.

Der Schutz der Marke ist nicht nur im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) und der dazugehörigen Markenverordnung (MarkenVO), sondern auch in europäischen und internationalen Vorschriften geregelt.

Ein Zeichen kann unter den folgenden Voraussetzungen erfolgreich als Marke angemeldet werden:

  • Das Zeichen ist ein Zeichen im Sinne des § 3 Abs. 1 MarkenG
  • Das Zeichen ist abstrakt unterscheidungsfähig (unterscheidungsgeeignet)
  • Es liegen keine absoluten Schutzhindernisse vor (§§ 3 Abs. 2, 8 MarkenG), insbesondere ist das Zeichen konkret unterscheidungskräftig
  • Es liegen keine relativen Schutzhindernisse vor (§§ 9 ff. MarkenG)
  • Das Zeichen wurde ordnungsgemäß angemeldet

2.1 Die Marke im Markenrecht

Eine Marke im Sinne des MarkenG kann nur ein schutzfähiges Zeichen sein, § 3 MarkenG.

§ 3 Markengesetz

Als Marke schutzfähige Zeichen

(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

(2) Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen,
1. die durch die Art der Ware selbst bedingt ist,
2. die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder
3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.

2.1.1 Anforderungen an die Schutzfähigkeit

Für die Schutzfähigkeit eines Zeichens im Sinne des § 3 Abs. 1 MarkenG ist es ausreichend, wenn das Zeichen abstrakt unterscheidungsfähig (sog. Unterscheidungseignung) ist. Eine weitergehende, konkrete Unterscheidungsfähigkeit wird erst zu einem späteren Zeitpunkt der Prüfung, nämlich der von Amts wegen durchzuführenden Prüfung von absoluten Schutzhindernissen, relevant werden (sog. Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG Siehe --> Kapitel 4.1.1.). Eine solche abstrakte Unterscheidungsfähigkeit liegt vor, wenn – aus rein theoretischen Gesichtspunkten – mit dem vorgelegten Zeichen überhaupt eine Unterscheidungsmöglichkeit zwischen zwei Unternehmen, bzw. deren Zeichen geschaffen werden kann[3]. Es genügt, wenn das Zeichen in einem beliebigen, sogar nur denkbar möglich vorstellbaren Fall zur Unterscheidung von sämtlichen Leistungen geeignet ist.

Beispiel
Die Form einer Taschenlampe kann als Marke angemeldet werden, wenn sie eine von der Grundform einer Taschenlampe abweichende Gestaltung hat. Dadurch ist sie abstrakt unterscheidungsfähig.
Worte und Begriffe sind grundsätzlich unterscheidungsgeeignet.

Wird folgende Kontrollfrage mit „ja“ beantwortet, liegt keine abstrakte Unterscheidungskraft vor:
Ist für alle Produkte aus allen Gesichtspunkten die Unterscheidungskraft ausgeschlossen?

Eine Marke muss sich im Regelfall grafisch darstellen lassen (§ 8 Abs. 1 MarkenG); denn ansonsten könnte das Zeichen gar nicht geschützt werden, wenn der Anmelder dieses Zeichen weder darstellen, beschreiben oder sonst zeigen könnte. Schließlich muss auch das DPMA erkennen können, wofür Markenschutz begehrt wird. Gleiches gilt ebenso für die Dritten, die ein ähnliches Zeichen anmelden und eine mögliche Markenkollision vermeiden möchten. Das Erfordernis der unmittelbaren Darstellbarkeit kann in Ausnahmefällen entfallen, wenn das Zeichen die so genannte Verkehrsdurchsetzung erlangt hat (siehe Kapitel --> 4.1.2.), wobei in dem Fall jedoch eine mittelbare Beschreibung des Zeichens erforderlich ist.
Insbesondere ist auf europäischer Ebene (Unionsmarke) mit der ab 2016 geltenden Unionsmarkenverordnung die zwingende grafische Darstellung weggefallen. Nunmehr ist eine Darstellung in irgendeiner nachvollziehbaren Art und Weise vorgeschrieben (Siehe Kapitel --> 8.1.)


[1] http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/menschen-wirtschaft/230-milliarden-dollar-google-ist-die-wertvollste-marke-der-welt-14275862.html

[2] Achtung! Wenn das Zeichen ® verwendet wird, ohne dass eine Eintragung vorliegt, kommt eine wettbewerbsrechtliche Irreführung der Verbraucher in Betracht.

[3] Kur, in: Beck'scher Online-Kommentar Markenrecht, 10. Edition, 2017, § 3 MarkenG, Rn. 14.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Markenrecht – eine Einführung“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Florian Brückner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, (1. Auflage: ISBN 978-3-939384-22-9) und Constantin Raves, Rechtsanwalt, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, 2. vollständig überarbeitete und ergänzte Auflage, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-81-6.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Markenanmeldungen für deutsche Marken, europäische Marken (Gemeinschaftsmarke) sowie internationale Marken (IR-Marke). Er unterstützt bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Markenverletzungen und bei Fragen der Nichtigkeit von Markenanmeldungen. 
Er tätigt als Markenanwalt die Anmeldung von Wortmarken, Bildmarken, Wortbildmarken,  dreidimensionalen Marken, Farbmarken oder Geschmacksmustern und verteidigt eingetragene Marken. Er berät über den möglichen Schutz von geografischen Herkunftsangaben, Werktiteln von Zeitschriften, Büchern, Filmen, Software oder Spielen, Geschäftsbezeichnungen oder Designs. Er führt Markenrecherchen durch, um Kollisionen mit bestehenden Anmeldungen zu vermeiden, die sehr teuer werden könnten.  Rechtsanwalt Brennecke begleitet und verhandelt Markenkaufverträge sowie Lizenzverträge zur Nutzung von Marken.

Er vertritt bei Streitigkeiten um Domainnamensrechte und Unternehmenskennzeichen,    

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", ISBN 978-3-939384-22-9"Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Markenrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet im Bereich des Markenrechts folgende Vorträge an:

  • Marken als strategischer Schutz des Unternehmenswerts
  • Der Wert von Marken
  • Markenschutz in Deutschland und Europa – wie weit ein Markenschutz sinnvoll ist
  • Der Schutz von Domainnamen als Namensrecht und markenähnliches Recht

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

Normen: § 3 MarkenG

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